Indirekte Software-Nutzer können „Named User“ sein und Lizenzgebühr schulden

Ein Rechtsstreit zwischen einem britischen Getränkehersteller und dem Softwareunternehmen SAP, der vor dem britischen High Court of Justice geführt wurde, könnte als Warnsignal für deutsche Verwender und Weiterentwickler von Software angesehen werden. Es ging dabei darum, ob und wie durch Verbindung bestimmter Software von SAP oder von anderen Anbieter ähnlicher Produkte mit selbst entwickelter Software neue Named-User Lizenzen notwendig werden können. In dem in Großbritannien geführten Rechtsstreit ging es um Millionenbeträge, deren Zahlung SAP als Kläger von dem Getränkehersteller Diageo erzwingen wollte.

Der beklagte Getränkehersteller hatte über Jahre hinweg eine von SAP entwickelte Software unter Lizenz benutzt, die Datenbank- und Datenspeicherdienste, aber auch Nachrichtenvermittlung und Vermittlung zwischen einzelnen Systemen bot. Im Lizenzvertrag war das Named-User Lizenzmodell vereinbart. Neben dem Lizenzvertrag gab es einen Wartungsvertrag zwischen den Parteien.

Zugriffsmöglichkeiten über neu entwickelte Software

Nach einigen Jahren wünschte sich der beklagte Getränkehersteller eine Software, die ihm den Kontakt zum Kunden und die Datenverwaltung weiter vereinfachte. Mit Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens des Klägers SAP entwickelte der Beklagte zwei eigene Softwarelösungen, die auf die vorhandene SAP-Software indirekt zurückgriffen.

Diese Entwicklung nahm SAP zum Anlass, von dem Beklagten weitere Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt etwa 55 Millionen Euro zu verlangen. Sämtliche Kunden, die die neu entwickelte Software benutzt hätten, hätten nach Ansicht der Kläger jeweils als Named User für die von SAP zur Verfügung gestellte Software angemeldet werden müssen, da sie, wenn auch indirekt, auf deren Funktionen zurückgegriffen hätten.

Kernvereinbarung im Lizenzvertrag gilt

Gestritten wurde nun darum, ob eine Nutzung von Programmfunktionen im Rahmen weiterer, eigener Softwarelösungen vom Softwarevertrag mit umfasst wird. Die Richter am High Court of Justice in Großbritannien entschieden, dass SAP grundsätzlich Anspruch darauf hat, für weitere, lizensierungspflichtige Benutzung der zur Verfügung gestellten Software entschädigt zu werden.

Die konkrete Höhe solcher Entschädigungszahlungen wurde noch nicht festgestellt. In der Begründung seiner Entscheidung weist das Gericht darauf hin, dass es zum Kernbereich des Lizenzvertrags gehört, festzulegen, ob die Lizenzgebühren nach Zahl der persönlichen Nutzer oder nach allgemeinen Nutzerzahlen berechnet wird. Im zu entscheidenden Fall war die Abrechnung nach dem Named-User Modell vereinbart, die dann auch für indirekte Nutzung gelten muss.