Mit einer der umstrittenen „Pleite-Apps“, die aus amtlichen Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte stammende Informationen enthalten, hat sich das AG Rockenhausen (Urteil vom 09.08.2016, Az. 2 C 341/16) befasst.
Dass mobile Insolvenz-Apps datenschutzrechtlich problematisch sind, war bekannt. Nun hat das AG Rockenhausen entschieden: Eine App, die es dem Nutzer ermöglicht, einen aus allgemein zugänglichen Quellen stammenden Insolvenzdatenbestand anhand bestimmter Schlagwörter zu filtern und gezielt nach augewählten Informationen zu suchen, ist mit dem Datenschutz nicht vereinbar.
Suchfunktionen führen zu Prangerwirkung
Der Anbieter hatte die App mit Funktionen ausgestattet, die eine räumliche und grafische Aufarbeitung der Insolvenzdaten und die Darstellung der Informationen in einer Deutschlandkarte erlaubten. Die Nutzer konnten z.B. über die Eingabe von Straße oder Postleitzahl gezielt nach Insolvenzen in der Nachbarschaft suchen. Dadurch, so das Gericht, gewönnen die Datensätze, auch wenn sie ursprünglich aus allgemein zugänglichen Quellen stammten, eine neue Qualität, die dazu führe, dass das Anbieten datenschutzwidrig sei. Die App entfalte eine Prangerwirkung, bei der schützenswerte Interessen der betroffenen Schuldner auf der Strecke blieben.
Das Gericht hat zudem bemängelt, dass die in § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG vorgehene Überprüfung, ob der jeweilige – dem Anbieter namentlich gar nicht bekannte – Nutzer ein berechtigtes Interesse an den abgefragten Daten habe, nicht erfolge. Ein generelles Interesse der Allgemeinheit an Informationen über Insolvenzen in der näheren Umgebung bestehe nicht. Wenn als Gläubiger oder Geschäftspartner aus wirtschaftlichen Gründen Informationen über die Solvenz einer bestimmten Person benötige, könne auf allgemein zugängliche Internetseiten z.B. der Insolvenzgerichte zurückgreifen.
Fazit
Der Ansatz des Gerichts, ursprünglich frei zugänglichen Daten durch die Verknüpfungen und Auswertungen in der Insolvenz-App eine neue Qualität zuzuschreiben und darüber die Datenschutzwidrigkeit zu begründen, erscheint ebenso zweifelhaft wie das Argument der fehlenden Überprüfung eines berechtigten Interesses. Es bleibt abzuwarten, ob die mit der Berufung angefochtene Entscheidung in der nächsten Instanz Bestand haben wird