Vorsicht mit dem Facebook-Account

Der Missbrauch eines Facebook-Accounts kann teuer werden – und zwar für den Inhaber des Accounts. Selbst wenn dieser gar nicht für den Missbrauch durch bösartige oder hetzerische Posts gegen andere verantwortlich ist, muss er für die Verwendung seines Accounts gradestehen. Nur unter ganz bestimmten Umständen kann diese Haftung abgewendet werden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit seinem Urteil vom 21.07.2016 – 16 U 233/15 festgestellt.

Worum geht es?
Anlass für den Rechtsstreit waren Posts unter dem Usernamen des Beklagten. Die Postings richteten sich gegen den Kläger und waren unzweifelhaft dazu gedacht, ihn persönlich zu beleidigen. Im Prozess um die Schmerzensgeldansprüche berief sich der Beklagte darauf, dass ein Dritter seinen Facebook-Account ohne seine Mitwirkung missbraucht hätte. Er selbst habe nichts damit zu tun und müsste deswegen auch nicht dafür haften. Allerdings musste der Beklagte zugeben, sorglos mit seinen Zugangsdaten umgegangen zu sein. Dazu gehörte, sich auf fremden Computern eingeloggt zu haben, ohne sich zu vergewissern, dass seine Daten später gelöscht oder gar nicht erst gespeichert werden.
Das wertete das OLG als Zurechnungsgrund für die Haftung. Unter Hinweis auf die ähnlich gelagerte „Halzband“-Entscheidung zur Haftung des Account-Inhabers bei einem eBay-Konto (BGH Urteil vom 11.03.2009 I ZR 114/06) entschied es, dass auch der Inhaber des Facebook-Accounts bei einem Missbrauch seines Mitgliedskontos in die Haftung genommen wird.

Die Gründe für die Haftung
Wer ein Mitgliedskonto bei Facebook hat, verpflichtet sich durch die Bestätigung der Nutzungsbedingungen zu besonderer Sorgfalt im Umgang mit seinen Zugangsdaten und alleinigen Nutzung des Kontos. Damit soll gewährleistet sein, dass der Account und die Postings unter diesem Namen sicher zugeordnet werden können. Geht ein Nutzer also sorglos mit seinem Account um, gibt sein Passwort weiter oder schützt es nicht richtig, dann verstößt er bereits gegen die internen Nutzungsbedingungen von Facebook und auch gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten im Rechtsverkehr.
Werden dann in seinem Namen Äußerungen gepostet, die einen anderen verletzten, ihn beleidigen oder auf andere Weise in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, dann haftet der allzu sorglose Inhaber des Mitgliedskontos persönlich. Ihm wird wegen der Bindung des Mitgliedskontos unterstellt, auch der Urheber dieser Postings zu sein.

Die Ausnahmen
Grundsätzlich lässt auch das OLG-Urteil dem Beklagten die Chance der sekundären Darlegungslast. Dabei muss der Inhaber des Facebook-Kontos glaubhaft darlegen, dass zum Zeitpunkt der Postings ein anderer auf das Konto zugreifen konnte oder es nicht richtig gesichert war. Dieser Vortrag erfordert aber einiges an konkreten Daten und Fakten. Die allgemeine Behauptung, dass vielleicht ein Dritter der alleinige Verantwortliche für diese Postings ist, reicht keinesfalls.

Fazit
Wer einen Facebook-Account hat, den trifft – bis auf wenige Ausnahmen – die Verantwortung für das, was unter diesem Account gepostet wird. Der Zugang sollte gut gesichert sein, Dritten ist er gar nicht zu gestatten und eine Kontrolle von Passwort und Verlauf ist selbstverständlich. Kommt es wegen der eigenen Sorglosigkeit im Umgang mit dem Mitgliedskonto zu einem Missbrauch, so hat zuerst der Inhaber des Facebook-Accounts dies zu verantworten.