Fallen einem Nutzer nach dem Einstellen eines Artikels auf der Online-Auktionsplattform Ebay Fehler auf, etwa bei der Beschreibung oder bei dem angegebenen Startpreis, so brechen Anbieter ihre Auktion häufig ab, sofern bereits Bieter ein Gebot abgegeben haben. Einige Nutzer haben sich in der Vergangenheit systematisch auf die Jagd nach Ebay-Abbrüchen begeben, um die Anbieter der Ebay-Auktionen auf Schadenersatz zu verklagen. Dieses Verhalten hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Az. VIII ZR 182/15) zumindest als rechtsmissbräuchlich erkennen lassen.
Das Vorgehen der sogenannten Abbruchjäger ist einfach. Gezielt suchen sie nach Ebay-Auktionen, die formale Fehler erkennen lassen oder auf denen bisher wenige oder keine anderen Nutzer mitgeboten haben. Mit niedrigen Geboten werden sie aktiv und hoffen auf einen Abbruch der Aktion, um den Anbieter anschließend zur Zahlung von Schadenersatz zu verklagen. Oftmals verwenden „Abbruchjäger“ mehrere Accounts sowie verschiedene Mailadressen, um ihre wahre Identität zu verschleiern.
Im aktuellen Fall hatte ein Nutzer den Anbieter eines Motorrads der Marke Yamaha auf Schadenersatz in Höhe von 4899 Euro vor dem AG Bautzen verklagt. Auf die laufende Ebay-Auktion hatte dieser geboten. Als der Preis über 10 Tage konstant blieb, brach der Anbieter die Auktion ab. Der Kläger argumentierte, ihm müsse das Motorrad für den Gebotspreis von einem Euro übergeben werden, da ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen sei. In der Folge müsse der Anbieter seinen Vertragspflichten nachkommen.
Die Richter am Landgericht Görlitz hatten sodann im Rahmen der Berufung zu Gunsten des Beklagten entschieden und die Seriosität des Käufers bezweifelt, da dieser bereits in weiteren Fällen Schadenersatz einklagen wollte und auf Ebay massenweise Gebote abgegeben habe.
Daraufhin wandte sich der Kläger an den Bundesgerichtshof. Die Karlsruher Richter wiesen die Klage bereits wegen formeller Fehler ab. Schon die Prozessführungsbefugnis sei als unzulässig einzuordnen. Die unentgeltliche Abtretung führe nach Ansicht der Karlsruher Richter zum Fehlen eines rechtsschutzwürdigen Interesses an der Prozessführung.
Zugleich nahmen die Richter des Bundesgerichtshofs jedoch Stellung zur Sache. Im Rahmen eines Obiter-dictum-Spruchs unterstrichen sie die rechtsfehlerfreie Entscheidung der Vorinstanz. Demnach könne der Bieter aufgrund seines abgegebenen Gebots keinen Schadenersatzanspruch geltend machen. Verträge ohne Kaufabsicht, die Abbruchjäger mit Anbietern von Online-Auktionen schließen, könnten somit nach Ansicht des BGH rechtsmissbräuchlich sein.