Kontaktformulare im Internet erfordern Datenschutzerklärung

Beim Surfen im Internet treffen Nutzer regelmäßig auf Kontaktformulare, die neben der Erstellung einer Nachricht auch die Eingabe von persönlichen Daten wie E-Mailadresse oder Namen verlangen. Dies geschieht häufig ohne Angabe einer speziellen Datenschutzerklärung. In einem aktuellen Fall hatte das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden, ob datenschutzrechtliche Hinweise bei Webformularen Bagatellverstöße oder Verstöße im Sinne des Wettbewerbsrechts sind und damit als Folge sogar Abmahnungen nach sich ziehen können.

Zu den Hintergründen: Ein Steuerberatungsdienstleister hatte einen seiner Mitkonkurrenten abgemahnt, weil ein auf dessen Webseite vorhandenes Online-Kontaktformular die notwendige Datenschutzerklärung vermissen ließ. Im Gerichtverfahren wurde dem abgemahnten Steuerberatungsdienstleiter untersagt, die Internetseite ohne Datenschutzerklärung weiter zu betreiben.
Die Einwände, der Nutzer wisse, dass seine Daten erhoben und verwendet würden und dass ein Mitbewerber keine Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Datenschutzerklärung erzwingen könne, ließ das OLG Köln nicht gelten und entschied die Abmahnung für rechtmäßig.

Grundsätzlich seien Internetnutzer eher dazu bereit, Kontaktformulare mit persönlichen Daten auszufüllen, die keine datenschutzrechtlichen Erklärungen offenbaren. In dem Verzicht auf eine Datenschutzerklärung sah das Oberlandesgericht Köln eine unzulässige Bevorteilung gegenüber Mitbewerbern im Sinne des Wettbewerbsrechts, da durch eine solche Maßnahme mehr Kunden gewonnen werden könnten. In der Folge können derartige Verstöße wirksam abgemahnt werden. Dass Kunden bei der Eingabe ihrer persönlichen Daten um die Verarbeitung wissen, sei zudem unschädlich, da die Einrichtung eines Datenschutzhinweises eine rein formale Vorgabe sei; die Gedanken der Kunden seien vor diesem Hintergrund nicht relevant.

Dass Datenschutzerklärungen notwendig sind, ist unbestritten. § 13 Absatz 1 Satz 1 TMG legt fest, dass Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren sind. Webseiten müssen demnach auch dann über eine Datenschutzerklärung verfügen, wenn sich die Erhebung von Daten auf ein Webformular beschränkt. Die Frage, ob fehlende Datenschutzhinweise bei Kontaktformularen jedoch auch abmahnbare Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht sind, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Die Instanzgerichte haben in der Vergangenheit unterschiedliche Urteile ausgesprochen.