OLG München zu Internet-Tauschbörsen: Anschlussinhaber müssen bei Urheberrechtsverletzung zur eigenen Entlastung den Namen des Täters nennen

In einer Entscheidung zur Haftung und Beweislast bei Urheberrechtsverstößen durch Internet-Tauschbörsen hat das OLG München nun einen strengen Standpunkt der Vorinstanz übernommen. So fordert es von Inhabern eines Internetanschlusses, einem Elternpaar, zur Abwendung der eigenen Haftung jenes ihrer Kindern namentlich zu benennen, das in rechtsverletzender Weise über das Internet Daten zum Tausch angeboten hat (Az. 29 U 2593/15).

Die Plattenfirma Universal Music hatte gegen die Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses geklagt, von dem nachweislich ein Album der Popsängerin Rihanna ohne Genehmigung der Klägerin bereitgestellt worden war. Nach Angaben der Eltern verfügten die drei volljährigen Kinder über Zugang zum passwortgeschützten Internetanschluss und nutzten diesen von eigenen Geräten aus.
Auch wüssten die Eltern, welches ihrer Kinder die Urheberrechtsverletzung verübt habe, wollten den Namen aber nicht nennen. Die OLG-Richter folgten dem LG München I und bejahten den Schadenersatzanspruch der Klägerin.
Haftungsfragen bei Verstößen in Online-Tauschbörsen sind derzeit juristisch in Bewegung. Auslegungsdifferenzen bestehen insbesondere im Bereich der durch den BGH aufgestellten Vorgaben der Beweiserleichterungen für den Anspruchsteller. Da dieser nicht wissen kann, wer den Anschluss tatsächlich nützt, von dem aus ein Rechtsverstoß verübt wird, greift zunächst eine „tatsächliche Vermutung“, dass der Anschlussinhaber selbst Täter ist.

Macht der Anspruchsteller dies geltend, ist der Anschlussinhaber am Zuge: Im Rahmen der „sekundären Beweislast“ kann er die Vermutung der Täterschaft erschüttern, wenn er – laut BGH-Rechtsprechung – mitteilt, welche Personen generell Zugang zum Anschluss haben, wer konkret als Täter in Betracht kommt und was die weiteren Nachforschungen ergeben haben. Kommt er dem nicht nach, greift der Anscheinsbeweis, dass er selbst Täter ist.