BGH zur Löschung intimer Fotos nach Ende einer Liebesbeziehung

In einer Liebesbeziehung entstandene Fotos intimen Inhalts müssen gelöscht werden, wenn mit Ende der Beziehung die Einwilligung auf Behalten der Fotos – zumindest konkludent – widerrufen wurde. Das Behalten der digitalen Bilder verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch dann, wenn diese nicht zur Veröffentlichung, sondern nur zum privaten Betrachten erfolge, so der BGH (Az. VI ZR 271/14).

Ein Mann, der von Beruf Fotograf ist, hatte von seiner Geliebten Fotos u.a. intimen Inhalts geschossen. Die Frau hatte 2013 vor dem LG Koblenz auf Löschung sämtlicher Fotos geklagt, und – nur betreffend der explizit sexuellen Darstellungen – in erster und zweiter Instanz Recht erhalten. Dem folgte der BGH.

Als Sonderregelung für einen Löschungsanspruch erörterten die BGH-Richter die §§ 22 ff.

Kunsturhebergesetz, da der Beklagte die Fotos jedoch nach eigener Aussage nicht verbreiten, sondern nur zur privaten Betrachtung behalten wolle, greife dieser Anspruch nicht.

Der BGH bejahte jedoch daneben einen weitergehenden Bildnisschutz durch Rückgriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.2 Absatz 1 i.V.m. Art. 1 Absatz 1 GG). Zu dessen geschützten Bereich zähle, dass der Einzelne grundsätzlich alleine über Verwendung seines Bildnisses – „nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch sonst“ – verfüge. Somit könne schon das Behalten und Betrachten der sexuellen Aufnahmen gegen den Willen der Dargestellten deren Persönlichkeitsrecht verletzen. Da es sich bei den Aspekten des Geschlechtslebens um einen Teil der Intimsphäre und mithin einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit handle, sei eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit den Grundechten des Beklagten (Beruf, Eigentum, Kunstfreiheit) ausgeschlossen.

Insbesondere habe die Klägerin auch nicht einen Teil ihrer Intimsphäre selbst der Öffentlichkeit preisgegeben. Vielmehr folgten die BGH-Richter den Ausführungen des OLG und nahmen im zu beurteilenden Fall selbst mit Blick auf die private Nutzungsüberlassung entsprechend den in der Rechtsprechung zu § 22 Kunsturhebergesetz entwickelten Grundsätzen eine konkludent zeitlich beschränkte Einwilligung an, da insbesondere keine vertragliche oder entgeltliche Grundlage für die Aufnahmen bestanden habe.