BGH: Kein Bankgeheimnis bei Auskunftsverlangen wegen offensichtlicher Markenfälschung

Wie der Bundesgerichtshof am 21. Oktober 2015 entschieden hat, ist eine Bank verpflichtet, entgegen dem Bankgeheimnis den Namen und die Anschrift eines Kontoinhabers auf Anfrage mitzuteilen, wenn die Überweisung des Kaufpreises eines offensichtlich gefälschten Markenprodukts auf das Konto erfolgte (Az. I ZR 51/12).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin, eine Lizenznehmerin für die Produktion und den Vertrieb von Parfümen der Marke Davidoff, im Januar 2011 auf der Internet-Auktionsplattform eBay eine augenscheinliche Fälschung des Davidoff-Parfüms „Hot Water“ entdeckt und diese dort zum Zwecke der Verfolgung der Produktfälschung ersteigert.

Der Kaufpreis wurde auf ein Sparkassenkonto des Verkäufers überwiesen. Da sich Name und Anschrift des eBay-Verkäufers so jedoch nicht ermitteln ließen, wandte sich die Klägerin an die Bank und bat unter Verweis auf die offensichtliche Markenfälschung und das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung um Auskunft der Bankkundendaten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Markengesetzes. Dies wurde von der Bank unter Berufung auf das Bankgeheimnis gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zurückgewiesen, sodass die Klägerin den Gerichtsweg beschritt. Der BGB hatte als Revisionsinstanz zu entscheiden.

 

Da genannter Auskunftsanspruch des Markengesetzes auf die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie „2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ zurückgeht (und dort namentlich auf Art. 8), stellte sich aus Sicht des BGH die Frage, inwieweit die europarechtliche Vorlage die Auskunftsverweigerung aufgrund des nationalen Bankgeheimnisses ermöglicht. Zur Klärung des Konflikts setzte der BGH das Verfahren aus, um die entsprechende Frage dem EuGH vorzulegen.

Die europäischen Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine „unbegrenzte und bedingungslose“ Möglichkeit zur Verweigerung der Nennung von Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Bezugnahme auf das Bankgeheimnis dem Auskunftsanspruch der EU-Richtlinie entgegenstehe. Dabei zu berücksichtigen sei auch, inwieweit die Justizbehörden die verlangten Daten mit anderweitigen Rechtsmitteln erlangen könnten. Die Beurteilung bezüglich der konkreten nationalen Regelung oblag dem BGH.

Die BGH-Richter des für Markenrecht zuständigen 1. Zivilsenats gelangten schließlich zu dem Ergebnis, dass in europarechtskonformer Auslegung des Auskunftsrechts im Markengesetz im Falle einer offensichtlichen Markenverletzung die Berufung auf das Bankgeheimnis nicht zulässig sei. Die EU-Grundrechte auf wirksamen Rechtschutz und Schutz des geistigen Eigentums überwögen vorliegend den Schutz persönlicher Daten.

BGH: Kein Bankgeheimnis bei Auskunftsverlangen wegen offensichtlicher Markenfälschung

Wie der Bundesgerichtshof am 21. Oktober 2015 entschieden hat, ist eine Bank verpflichtet, entgegen dem Bankgeheimnis den Namen und die Anschrift eines Kontoinhabers auf Anfrage mitzuteilen, wenn die Überweisung des Kaufpreises eines offensichtlich gefälschten Markenprodukts auf das Konto erfolgte (Az. I ZR 51/12).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin, eine Lizenznehmerin für die Produktion und den Vertrieb von Parfümen der Marke Davidoff, im Januar 2011 auf der Internet-Auktionsplattform eBay eine augenscheinliche Fälschung des Davidoff-Parfüms „Hot Water“ entdeckt und diese dort zum Zwecke der Verfolgung der Produktfälschung ersteigert. Der Kaufpreis wurde auf ein Sparkassenkonto des Verkäufers überwiesen. Da sich Name und Anschrift des eBay-Verkäufers so jedoch nicht ermitteln ließen, wandte sich die Klägerin an die Bank und bat unter Verweis auf die offensichtliche Markenfälschung und das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung um Auskunft der Bankkundendaten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Markengesetzes. Dies wurde von der Bank unter Berufung auf das Bankgeheimnis gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zurückgewiesen, sodass die Klägerin den Gerichtsweg beschritt. Der BGB hatte als Revisionsinstanz zu entscheiden.

Da genannter Auskunftsanspruch des Markengesetzes auf die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie „2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ zurückgeht (und dort namentlich auf Art. 8), stellte sich aus Sicht des BGH die Frage, inwieweit die europarechtliche Vorlage die Auskunftsverweigerung aufgrund des nationalen Bankgeheimnisses ermöglicht. Zur Klärung des Konflikts setzte der BGH das Verfahren aus, um die entsprechende Frage dem EuGH vorzulegen.

Die europäischen Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine „unbegrenzte und bedingungslose“ Möglichkeit zur Verweigerung der Nennung von Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Bezugnahme auf das Bankgeheimnis dem Auskunftsanspruch der EU-Richtlinie entgegenstehe. Dabei zu berücksichtigen sei auch, inwieweit die Justizbehörden die verlangten Daten mit anderweitigen Rechtsmitteln erlangen könnten. Die Beurteilung bezüglich der konkreten nationalen Regelung oblag dem BGH.

Die BGH-Richter des für Markenrecht zuständigen 1. Zivilsenats gelangten schließlich zu dem Ergebnis, dass in europarechtskonformer Auslegung des Auskunftsrechts im Markengesetz im Falle einer offensichtlichen Markenverletzung die Berufung auf das Bankgeheimnis nicht zulässig sei. Die EU-Grundrechte auf wirksamen Rechtschutz und Schutz des geistigen Eigentums überwögen vorliegend den Schutz persönlicher Daten.