Arzt forderte Löschung seines Profils auf Ärztebewertungsportal – Bundesgerichtshof lehnte ab

Ein niedergelassener Gynäkologe forderte, dass seine Daten aus einem Ärztebewertungsportal gelöscht werden. Der Bundesgerichtshof lehnte diesen Anspruch ab.

In dem Ärztebewertungsportal des Beklagten finden Internetnutzer kostenlos Informationen über Ärzte und Ausübende von anderen Heilberufen. Das Portal führt dabei nicht nur die allgemeinen Daten zu dem jeweiligen Arzt, wie zum Beispiel den Namen, die Anschrift der Praxis, Informationen zur Kontaktherstellung, die Fachrichtung und die Sprechzeiten.
Auch Bewertungen, die andere Portalnutzer zu dem Arzt abgegeben haben, sind hier einsehbar.

Bewertungen zu Ärzten können anonym abgegeben werden, sofern sich ein Internetnutzer vorher registriert hat. Dafür muss er nur seine E-Mail-Adresse angeben und verifizieren.

Der Kläger, ein niedergelassener Gynäkologe, ist in diesem Portal ebenfalls erfasst. Name, akademischer Grad, die Fachrichtung und die Anschrift seiner Praxis sind öffentlich einsehbar. Darüber hinaus sind viele Bewertungen von Portalnutzern eingegangen. Um sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu schützen, verlangte der Arzt von dem Ärztebewertungsportal, alle betreffenden Daten von der Internetseite zu löschen.

Doch Amts- und Landgericht wiesen diese Klage ab. Auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der unter anderem auch dafür zuständig ist, das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu schützen, wies eine Revision des klagenden Arztes zurück.

Der Grund: Der Kläger hat zwar ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Doch dieses überwiegt nicht das Recht des beklagten Ärztebewertungsportals auf Kommunikationsfreiheit. Nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDGS) ist das Portal berechtigt, Informationen zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Zudem darf es laut § 29 Abs. 2 BDGS die Daten an die Nutzer des Portals übermitteln.

Bei der Abwägung wurde durchaus berücksichtigt, dass das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung durch eine Aufnahme in das Portal sehr belastet wird. Das liegt vor allem an der Möglichkeit, Bewertungen abzugeben, da die abgegebenen Beurteilungen für Portalnutzer entscheidend die Arztwahl beeinflussen können.

So können negative Bewertungen sicher auch zu wirtschaftlichen Nachteilen des Arztes führen. Darüber hinaus ist die Gefahr gegeben, dass das Portal missbräuchlich verwendet wird. Dennoch überwog bei der Urteilsfindung die Tatsache, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an Informationen über Arztleistungen hat. Zudem erleichtern die auf dem Portal veröffentlichen Informationen die freie Arztwahl zum Teil erheblich. Der Arzt könne aber verlangen, dass einzelne unwahre Behauptungen von den Portalbetreibern gelöscht werden.