Links auf geschützte Werke erlaubt

EuGH, Urteil vom 13.2.2014 – 466/12 Nils Svensson u.a. / Retriever Sverige AB

Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält.

Der EUGH hat heute entschieden, dass das Verlinken auf fremde Inhalte auch dann erlaubt ist, wenn hierdurch ein erneutes öffentliches Zugänglichmachen erfolgt.

Der Sachverhalt war folgender: Auf der Internetseite der Zeitung Göteborgs-Posten wurden von mehreren schwedischen Journalisten verfasste Presseartikel frei zugänglich veröffentlicht. Retriever Sverige, ein schwedisches Unternehmen, betreibt eine Internetseite, auf der für ihre Kunden anklickbare Internetlinks (Hyperlinks) zu Artikeln bereitgestellt werden, die auf anderen Internetseiten, u.a. der Seite der Göteborgs-Posten, veröffentlicht sind. Retriever Sverige hat bei den betroffenen Journalisten jedoch keine Erlaubnis für das Setzen von Hyperlinks zu den auf der Seite der Göteborgs-Posten veröffentlichten Artikeln eingeholt.

Im Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof fest, dass eine Handlung der Wiedergabe vorliegt, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden. Eine solche Handlung sei definiert als öffentliches Zugänglichmachen eines Werkes in der Weise, dass die Öffentlichkeit dazu Zugang hat (auch wenn sie diese Möglichkeit nicht nutzt).

Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richten muss, d.h. an ein Publikum, das die Urheberrechtsinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Nach Auffassung des Gerichtshofs fehlt es im Fall der von Retriever Sverige betriebenen Internetseite an einem solchen „neuen Publikum“. Da die auf der Seite der Göteborgs-Posten angebotenen Werke frei zugänglich waren, sind die Nutzer der Seite von Retriever Sverige nämlich als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, die die Journalisten hatten erfassen wollen, als sie die Veröffentlichung der Artikel auf der Seite der Göteborgs-Posten erlaubten.

Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Internetnutzer, die den Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite von Retriever Sverige erscheint, obwohl es in Wirklichkeit von der Göteborgs-Posten kommt. Der Gerichtshof folgert daraus, dass der Inhaber einer Internetseite wie die von Retriever Sverige ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Dies wäre jedoch anders, wenn ein Hyperlink es den Nutzern der Seite, auf der sich dieser Link befindet, ermöglichen würde, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da in diesem Fall die Urheberrechtsinhaber nicht die betreffenden Nutzer als potenzielles Publikum hätten erfassen wollen,, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ vorzusehen. Dadurch entstünden nämlich rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden soll.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 13.02.2014