“Jetzt verbindlich anmelden” reicht nicht!

Das Landgericht Berlin (Urteil v. 17.7.2013, 97 O 5/13) hat entschieden, dass ein Anbieter von Reiseleistungen im Internet den Anforderungen des so genannten Buttongesetzes nicht genüge getan hat mit dem Button mit der Beschriftung “Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)”. Der Button verstößt gegen § 312 g Abs. 2 Satz 1 BGB und ist damit wettbewerbswidrig.

Ein verbindlicher Vertrag ist zudem mit dem Anklicken dieses Buttons nicht zustande gekommen.

Das Gericht führt hierzu aus:
“Die Schaltfläche der Beklagten ist zwar gut lesbar, verwendet aber nicht — erst recht nicht ausschließlich — die Worte “zahlungspflichtig bestellen”. Ebenso fehlt es an einer stattdessen noch möglichen “entsprechenden eindeutigen Formulierung”, die unmissverständliche Hinweise auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht erfordert.
Dies ist nach den Motiven des Gesetzes nicht der Fall, wenn wie vorliegend das Wort “anmelden” gebraucht wird, weil diese Handlung noch eine Vorbereitungshandlung — ob “verbindlich” oder nicht, ob zu einem zahlungspflichtigen Reisevertrag oder nicht — nahe legt.
Schließlich sind längere Texte — “nichts anderem als den Wörtern ‘zahlungspflichtig bestellen’”, § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB — wie von der Beklagten verwendet von vornherein unzulässig, da sie die Eindeutigkeit beeinträchtigen.”

Auch für den Reiseveranstalter im Internet gilt daher: “Jetzt kaufen” oder nichts.