Verantwortlichkeit des Hostproviders in Internetforen

Der für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundegerichtshofs hat am 25.10.2011 ein weitreichendes Urteil in Bezug auf die Störerhaftung von Providern gefällt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10). Demnach gelten ab sofort bestimmte Verfahrensabläufe bei der Prüfpflicht der Provider, die wie folgt aussehen: Der Hostprovider ist nur dann zu einem

Tätigkwerden verpflichtet, wenn er konkrete Hinweise erhält, aufgrund derer er einen Rechtsverstoß prüfen und nachvollziehen kann.

Bei nicht offensichtlichen Verstößen ist die Beanstandung des Betroffenen zunächst an den Blogbetreiber zur Stellungnahme weiterzuleiten. Nimmt der Blogbetreiber innerhalb angemessener Frist keine Stellung zu dem Vorwurf, muss der Provider den Eintrag löschen. Erfolgt eine Antwort des Blogbetreibers und bestreitet dieser die Rechtsvlertletzung, muss der Provider dem Betroffenen diese Umstände mitteilen und diesen auffordern, die behauptete Rechtsverletzung zu beweisen. Antwortet der Betroffene wiederum hierauf nicht oder kann er die Nachweise einer Rechtsverletzung nicht beibringen, muss der Provider nicht weiter tätig werden. Sofern aber aus der Reaktion des  Betroffenen oder den von ihm beibegbrachten Belegen eine  Rechtsverletzung nachgewiesen ist, muss der Provider den beanstandete Eintrag unverzüglich löschen.

Das Verfahren führt dazu, dass nun auch Provider genauen Regelungen und Anforderungen unterworfen sind im Umgang mit rechtsverletzenden Einträgen in Internetforen. Darüber hinaus hat der BGH die Anwendung deutschen Rechts für angebracht erklärt, was im Hinblick auf den Sitz des in diesem Verfahren Beklagten Providers in den USA nicht selbstverständlich war.