LG München verbietet Zusammenarbeit zwischen Google und dem nationalen Gesundheitsportal gesund.bund.de
Der Betreiber des Gesundheitsportals NetDoktor beklagt seitdem geringere Besucherzahlen und befürchtet entsprechend sinkende Werbeeinnahmen. Er beantragte beim Landgericht München I den Erlass einstweiliger Verfügungen sowohl gegen die Bundesrepublik Deutschland als auch gegen Google Ireland. Das Gericht gab beiden Anträgen im Wesentlichen statt und verbot vorläufig die weitere Zusammenarbeit in dieser Form (Urteile vom 10.02.2001, Az.: 37 0 15721/20 und 17520/20).
Vereinbarung über hervorgehobene Infoboxen ist kartellrechtswidrig
Das Gericht stuft die Aktivität des Gesundheitsministeriums vorliegend nicht als hoheitliche, sondern als wirtschaftliche Tätigkeit ein, die dem Kartellrecht unterliegt. Die Vereinbarung zwischen Google und dem Gesundheitsministerium bewirke eine Wettbewerbsbeschränkung auf dem Gesundheitsmarkt, weil private Portalbetreiber keine Möglichkeit hätten, die ranghöchste Stelle in der Infobox zu belegen. Die Aufmerksamkeit der Nutzer werde auf diese Boxen gezogen und gleichzeitig von den anderen Suchergebnissen abgelenkt. Diese bevorzugte Darstellung bestimmter Ergebnisse könne zu einer Verdrängung anderer seriöser Anbieter und damit zu einer Reduzierung der Meinungs- und Medienvielfalt führen.