LG Köln: Vertragsgenerator „smartlaw“ ist als Rechtsdienstleistung Anwälten vorbehalten

Das Landgericht Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob das Anbieten und Bewerben eines Legal-Tech-Vertragsgenerators gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt. Die deutsche Verlagsgesellschaft Wolfgang Klüwer mbH bietet den kostenpflichtigen Generator „smartlaw“ an, der Nutzern nach Eingabe von nach dem Frage-und-Antwort-Prinzip erhobenen Informationen verschiedene Arten von Verträgen, zum Beispiel Miet-, Arbeits-, Ehe- und Erbverträge, automatisch erstellt. In den AGB weist der Hersteller darauf hin, dass bei der Vertragserstellung keine Einzelfallprüfung stattfindet und keine Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistung vorliegt. Allerdings wirbt das Unternehmen mit den Aussagen, smartlaw sei „günstiger und schneller als ein Anwalt“ und liefere „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“.

Verbraucher erwarten vom Generator fachkundigen Rechtsrat
Nach Ansicht der Hanseatischen Anwaltskammer Hamburg kann ein Generator, da er nicht zur individuellen Prüfung des Einzelfalls in der Lage ist, niemals einen qualifizierten anwaltlichen Rat ersetzen. Sie sieht die Werbeaussagen daher als irreführend an. Dies schade zum einen den Interessen der zugelassenen Rechtsanwälte, die Schutz vor unqualifizierter Konkurrenz benötigten. Zum anderen würden die Belange der Verbraucher beeinträchtigt, die erwarteten, einen kompetenten Rechtsrat zu erhalten. Das Landgericht Köln teilte die Auffassung der Klägerin und gab mit Urteil vom 08.10.2019 der Klage statt (Az.: 33 O 35/19). Der Beklagten ist es danach untersagt, ihr Produkt weiterhin mit den streitigen Aussagen zu bewerben, und der Generator darf nur von zugelassenen Rechtsanwälten eingesetzt werden.

Legal-Tech kann keine qualifizierte Rechtsberatung leisten
Das Gericht sieht den Generator als Rechtsdienstleistung an, die den Vorgaben der §§ 2 und 3 RDG klar zuwiderläuft. Nach der Definition des § 2 RDG macht eine Rechtsdienstleistung aus, dass die rechtliche Prüfung eines Einzelfalls erforderlich ist. Eine solche Tätigkeit dürfen gemäß § 3 RDG nur die nach diesem Gesetz ermächtigten Personen ausüben, und zwar Rechtsanwälte. Die Behauptung in den AGB der Beklagten, es handele sich nicht um eine Rechtsdienstleistung, sei für die Einstufung unerheblich.
Die Werbeaussagen sah das Landgericht als irreführend und damit wettbewerbswidrig an, weil sie Verbrauchern suggerierten, sie erhielten durch den Generator eine rechtssichere Vertragsvorlage für ihre individuellen Bedürfnisse. Eine solche Leistung könnten Generatoren jedoch nicht erbringen. Der Einsatz von Legal-Tech müsse demnach zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten bleiben, die zunächst den Sachverhalt vollständig ermitteln und im Anschluss den automatisch erstellten Text einer rechtlichen Prüfung unterziehen könnten.
Die Beklagte möchte das Urteil nicht akzeptieren und kündigte an, Revision einzulegen.