Der Oberste Gerichtshof Österreichs vertritt die Ansicht, dass die Löschungspflicht eines Providers im Einzelfall auf sinngemäße Äußerungen ausgedehnt werden kann. Dies sei vorliegend anzunehmen, da Facebook bereits von einer Rechtsverletzung gewusst habe und die Gefahr weiterer Verletzungen bestanden habe, denn andere Nutzer hätten den Beitrag teilen und weiterverbreiten können. Da die Beurteilung jedoch von der Auslegung europarechtlicher Bestimmungen, insbesondere der E-Commerce-Richtlinie 2000/31 abhänge, setzte er das Verfahren aus und rief den EuGH an.
Nationale Gerichte dürfen von Hostprovidern die Entfernung sinngleicher Beiträge verlangen
Der EuGH entschied am 03.10.2019 (Az.: C-18/18), dass die Gerichte der Mitgliedsstaaten von Host-Providern verlangen können, nicht nur einen wortgetreuen Kommentar, sondern auch sinngemäße Äußerungen zu entfernen, wenn die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Aussage bereits festgestellt worden ist. Die Justiz dürfe einem Provider allerdings keine eigenständige Inhaltskontrolle abverlangen. Nur wenn die Beiträge die in der gerichtlichen Verfügung genannten Merkmale aufwiesen und die inhaltlichen Aussagen sich so stark ähnelten, dass keine erneute Rechtswidrigkeitsprüfung erforderlich sei, müsse Facebook tätig werden. Anderenfalls könnte eine ehrenrührige Behauptung mit nur minimaler Veränderung der Formulierung ungehindert verbreitet werden. Der Betroffene müsste dann jeden einzelnen Post melden, um sich vor weiteren Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts zu schützen. Angesichts der schnellen Informationsweitergabe im Internet hätten die Geschädigten dann praktisch keine Möglichkeit, ihre Rechte zu wahren. Eine leichte Ausweitung der Provider-Pflichten hält der Gerichtshof daher für erforderlich und angemessen.