Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Softwareverträgen jetzt von Nutzungsart abhängig

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 02.11.2017 ein Schreiben vom 27.10.2017 veröffentlicht, das in Form eines Entwurfes schon seit Mai 2017 bekanntgegeben wurde. Das Schreiben beschäftigt sich mit der Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Software-Überlassungsverträgen.

Bei der Frage, ob eine beschränkte Steuerpflicht entsteht, wenn Software oder Datenspeicher von ausländischen Anbietern erworben wird, hat das Bundesministerium für Finanzen seine Kriterien geändert. Es kommt nicht mehr darauf an, ob es sich um allgemeine Software oder um individuell angefertigte Softwareprodukte handelt, die von ausländischen Herstellern an Nutzer im Inland überlassen werden.

Vertragsinhalt wichtiger als Art der Software

Dafür sind nun jeweils die Verträge zu prüfen, die der Überlassung zugrunde liegen. Entscheidend ist, welche Rechte dem Erwerber der Software übertragen werden sollen. Ist der Vertragsgegenstand lediglich eine bestimmungsgemäßen Nutzung der Software, entsteht zukünftig keine Steuerpflicht, wenn die Software in Deutschland genutzt wird. Das gilt auch dann, wenn einzelne Funktionen, beispielsweise Vervielfältigung, zur vorgesehenen Nutzung dazu gehören und keine zusätzliche wirtschaftliche Verwertbarkeit gegeben ist.

Erwirbt der Nutzer mit Sitz im Inland jedoch Software mit der Option, urheberrechtlich geschützte Funktionen wie Weitergabe oder Weiterentwicklung des Produkts vorzunehmen und dadurch eigenen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen, ist die Grundlage für eine beschränkte Steuerpflicht vorhanden. Durch Überlassungsvertrag wird in einem solchen Fall ein Miet- oder Pachtverhältnis von Rechten begründet. Die Transaktion ist darauf gerichtet, inländische Gewinne zu erzielen, was eine eingeschränkte Steuerpflicht nach § 49 Absatz 1 Nr.2 Buchstabe f EStG zur Folge hat.

Die Neuregelung gilt auch für Datenbanken. Bestimmungsgemäße Nutzung im Inland ist also auch dann nicht steuerpflichtig, wenn die Datenbank von einem ausländischen Hersteller bezogen wurde. Die eingeschränkte Steuerpflicht beginnt, wenn im Inland durch die Nutzung urheberrechtlich geschützter Funktionen eigene wirtschaftliche Vorteile gezogen werden.