Werbung mit Namensnennung setzt Geschäftsbeziehung voraus
Das Gericht stellt fest, dass die Sozialsphäre des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerinnen durch die Angabe ihrer Firmennamen betroffen ist. Denn die Versicherungsgesellschaften hätten das Recht, ihre Außenwahrnehmung frei zu bestimmen und dürften grundsätzlich selbst entscheiden, für welche Zwecke ihre Namen genutzt würden. Auf der anderen Seite sei aber die namentliche Nennung eines Kunden von der Werbefreiheit gedeckt, die Ausfluss der Berufsfreiheit eines jeden Geschäftstreibenden sei. Nach der Abwägung des Gerichts müssen Unternehmen eine Namensnennung nur dann dulden, wenn tatsächlich geschäftliche Beziehungen in der Vergangenheit bestanden haben. Vorliegend haben die Klägerinnen eine Kundenbeziehung jedoch bestritten. Die Beklagte konnte nur hinsichtlich eines Tochterunternehmens durch eine Rechnung aus dem Jahr 2019 belegen, dass sie einen Auftrag für dieses Unternehmen ausgeführt hatte. Hinsichtlich der anderen beiden Versicherungsgesellschaften trug sie zwar vor, bestimmte Vorträge bei Veranstaltungen gehalten zu haben, konnte diese Angaben aber nicht durch Buchführungsunterlagen oder sonstige Nachweise untermauern.
Beweislast für bisherige Geschäftskontakte
Die Beweislast für das Nichtbestehen einer Geschäftsbeziehung liegt zunächst bei den Klägerinnen, denn diese haben die Voraussetzungen ihres Unterlassungsanspruchs darzulegen und zu beweisen. Da das Nichtvorhandensein einer Kundenbeziehung sich aber nicht beweisen lässt, trifft die Beklagte nach Ansicht des Gerichts eine sekundäre Beweislast. Vorliegend bestritten die Versicherungsunternehmen nicht nur pauschal, jemals Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch genommen zu haben, sondern trugen dazu auch substanziiert vor. Sie führten aus, dass ihre Mitarbeiter in den zuständigen Abteilungen keinerlei Kontakt zur Beklagten gehabt hätten und dass keine Unterlagen über eine Geschäftsbeziehung existierten. Die Beklagte hätte die Kammer sodann durch konkrete Tatsachen von ihren erbrachten Leistungen überzeugen müssen. Beispielsweise hätte sie Beteiligte der Veranstaltungen als Zeugen benennen oder aussagekräftige Buchführungsunterlagen beibringen müssen.