LG Wiesbaden: Verbot von 1-Cent-Überweisungen mit Werbebotschaft

Das Landgericht Wiesbaden entschied einen Wettbewerbsstreit zwischen zwei Online-Anbietern von Immobilien-Investments. Eines der Unternehmen hatte an verschiedene deutsche Verbraucher, mit denen es bis dato in keiner geschäftlichen Beziehung gestanden hatte, 1-Cent-Überweisungen getätigt. Der Verwendungszweck begann mit „Dankeschön für Ihr Vertrauen“ und wies im Weiteren auf das Online-Angebot der Absenderin unter Angabe der Website hin. Die Mitbewerberin mahnte einen Wettbewerbsverstoß ab und beantragte sodann den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Wiesbaden gab dem Klageantrag statt und untersagte der Verfügungsbeklagten Überweisungen in der vorliegenden Form (LG Wiesbaden, Urteil vom 01.06.2021, Az.: 11 O 47/21).

Kommerzieller Zweck war nicht deutlich erkennbar

Das Gericht stützt den Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin auf § 5a VI UWG. Es handele sich bei der Überweisung um eine geschäftliche Handlung, weil im Verwendungszweck auf die Website des Unternehmens verwiesen werde. Weiterhin geht die Kammer von einem unlauteren Verhalten aus, weil die Verfügungsbeklagte den kommerziellen Zweck nicht eindeutig kenntlich gemacht habe. Denn die Übermittlung einer Werbebotschaft auf einem Kontoauszug sei derart ungewöhnlich, dass der durchschnittliche Verbraucher nicht damit rechnen könne. Zudem suggeriere die Formulierung „Dankeschön für Ihr Vertrauen“ das Bestehen einer Geschäftsbeziehung, wodurch der Werbezweck verschleiert werde. Um herauszufinden, wer ihm aus welchem Grund Geld überwiesen hat, müsse der Verbraucher sich zur Recherche auf die Website begeben. Dies ist nach Ansicht des Gerichts eine geschäftliche Entscheidung, die der Adressat ohne die Irreführung nicht getroffen hätte.

Werbung auf dem Kontoauszug ist unzumutbare Belästigung

Darüber hinaus hält das Gericht die ohne Einwilligung übermittelte Werbebotschaft für eine unzumutbare Belästigung i. S. d. § 7 I 1 UWG. Auch wenn diese Vorschrift nicht auf den Zahlungsverkehr zugeschnitten sei, solle sie generell unterbinden, dass Geschäftstreibende in unerwünschter Weise in die Privat- oder Geschäftssphäre anderer eingreifen und ihnen dadurch Aufwand verursachten. Gerade die vorliegende Werbeform führe zu intensiven Recherchen der Empfänger, die naturgemäß den Grund der Überweisung in Erfahrung bringen möchten. Schon aus Sicherheitsgründen müsse sich ein Verbraucher Gewissheit darüber verschaffen, wer in den Besitz seiner Bankdaten gekommen sei.
Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass die Werbung im sensiblen Bereich des Zahlungsverkehrs platziert worden sei und die Gefahr der Nachahmung bestehe. Würde die gegenüber dem Briefporto kostengünstige Werbemethode per Banküberweisung zugelassen, wäre damit zu rechnen, dass zahlreiche Firmen diesen Weg künftig nutzen würden. Eine Flut von Werbung auf Kontoauszügen würde nicht nur die Sicherheit des Zahlungsverkehrs beeinträchtigen, sondern auch die Verbraucher noch schwerwiegender belästigen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.