Ein privater Online-Verkäufer von Haushaltswaren wurde von einem Konkurrenten wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung, fehlender Pflichtangaben im Impressum und der unterbliebenen Verlinkung zur OS-Plattform abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dabei verlangte der Mitbewerber die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten unter Zugrundelegung des Streitwerts von 30.000 Euro. Da der Abgemahnte der Aufforderung nicht nachkam, beantragte der Konkurrent den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Dortmund. Das Landgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 16.02.2021 zurück (Az.: 10 O 10/21).
Kein Anspruch auf Anwaltskosten bei Kleinverstößen
Nach Ansicht der Kammer liegt zwar ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach dem Telemediengesetz vor, der den Unterlassungsanspruch ursprünglich begründet hat. Allerdings sei die Geltendmachung der Ansprüche insgesamt rechtsmissbräuchlich, sodass nicht nur der Antrag auf Erstattung der Anwaltskosten, sondern auch der Unterlassungsantrag abzuweisen sei. Denn die Abmahnung habe sich nur auf solche Kleinverstöße bezogen, für die der Antragsteller nach § 13 IV Nr. 1 UWG n. F. keine Anwaltskosten hätte in Ansatz bringen dürfen. Zusätzlich seien im vorliegenden Fall die verlangten Anwaltsgebühren nach einem deutlich überhöhten Streitwert bemessen.