Anspruch auf Unterlassung wegen rechtswidriger Datenverbreitung
Nach Ansicht des Gerichts hatte der Beklagte über das Internet rechtswidrig Daten der Klägerin verbreitet. Diese hatte ihre personenbezogenen Daten in das Terminformular des Beklagten eingetragen, und er hatte sie für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht. Daraus wurde für Dritte erkennbar, dass sich die Klägerin mit Pflanzen- und Blumenmotiven tätowieren lassen wollte. Für die Datenverarbeitung war der Beklagte nach Ansicht des Gerichts als Verantwortlicher i. S. d. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen und konnte sich nicht unter Verweis auf seinen Dienstleister entlasten. In der Veröffentlichung liege eine Datenverbreitung ohne Zustimmung der Betroffenen. Demnach sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegeben.
Schmerzensgeldanspruch setzt konkreten Schaden voraus
Ein Anspruch auf Erstattung eines immateriellen Schadens aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung käme nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zwar in Betracht und sei nicht nur bei besonders schwerwiegenden Verletzungen zu bejahen. Ein nur unerheblicher oder subjektiv empfundener Nachteil reiche jedoch nicht aus. Allein aus der Verletzung einer datenschutzrechtlichen Vorschrift folge noch kein Anspruch auf Schadenersatz. Die Klägerin hatte aber keinen konkreten Schaden dargelegt, sondern nur Befürchtungen geäußert, dass sie belästigt werden könnte. Die geplanten Tätowierungen wollte sie sich an sichtbaren Stellen machen lassen, außerdem handelte es sich um unverfängliche Motive. Das Gericht ordnete die Daten daher der Privatsphäre der Klägerin, nicht aber ihrer Intimsphäre zu. Im Ergebnis verneinte die Kammer einen Schadenersatzanspruch aufgrund des fehlenden Schadensnachweises.