Mehrere Inhaber von im Umkreis ansässigen Apotheken und einer Versandapotheke sowie der Landesapothekerverband Baden-Württemberg erhoben vor dem Landgericht Mosbach Unterlassungsklage gegen die Betreiberin des Apothekenautomaten und die Mieterin der Räumlichkeit, die keine Apothekenbetriebserlaubnis besaß. Die Betreiberin beruft sich auf ihre Lizenz für den Arzneimittelversand und ist der Ansicht, dass ihre Praktik den Vorgaben für den Versandhandel entspricht. Das Landgericht gab der Klage statt, nunmehr bestätigte das OLG Karlsruhe die erstinstanzliche Entscheidung und nahm einen Unterlassungsanspruch aus § 8 I UWG an (Urteil vom 29.5.2019, Az.: 6 U 36/18).
Vorgaben des Apothekengesetzes sind Marktverhaltensregeln
Das Berufungsgericht sieht in der Abgabe auch der nicht verschreibungspflichtigen Medikamente mehrere Verstöße gegen das deutsche Apothekengesetz (ApoG) und die auf dessen Grundlage erlassene Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Denn der Apothekenbetrieb erfordert eine Erlaubnis nicht nur für den Apotheker, sondern gilt auch nur für die in der Urkunde bezeichneten Räumlichkeiten (§ 1 III ApoG). Diese müssten einer behördlichen Kontrolle zugänglich sein, damit eine ordnungsgemäße Lagerung sichergestellt werden könne. Vorliegend bestand jedoch keine Apothekenbetriebserlaubnis für die Räume.
Gegen das Urteil hat das OLG die Revision zum BGH nicht zugelassen, es besteht aber die Möglichkeit, dass die Beklagten im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde dagegen vorgehen.