Vollständiges Facebook-Account gehört zum Erbe 

Ein langer Zivilprozess hat heute seinen Abschluss gefunden. Eine Mutter kann als Erbin für die Erbengemeinschaft den Zugang zum Facebook-Account ihrer vor Jahren verstorbenen Tochter verlangen. Rechtsgrundlage dafür ist die erbrechtlich bestimmte Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Die mehrjährigen Auseinandersetzungen um Rechte der Erben und Ansprüche aus verschiedenen Schutzrechten wie Datenschutz oder Telefongeheimnis fanden ihr Ende, als der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 12.07.2018 zum Aktenzeichen III ZR 183/17 sein Urteil verkündete. Im zu entscheidenden Rechtsstreit zwischen den Betreibern von Facebook und der Mutter einer mit 15 Jahren ums Leben gekommenen Nutzerin eines Facebook-Accounts waren die Richter in den Instanzen unterschiedlicher Ansicht. Während das Landgericht Berlin der Klage in erster Instanz stattgab, hob das Kammergericht als Berufungsgericht die Entscheidung auf und wies die Klage ab. 
BGH erkennt weder vertragliche noch gesetzliche Hindernisse für Vererblichkeit In der Revisionsinstanz begründete der Bundesgerichtshof die Entscheidung, der Klägerin einen erbrechtlichen Anspruch auf Zugang zum Account der Erblasserin zu gewähren, damit, dass der Vertrag zwischen der Erblasserin und Facebook grundsätzlich vererblich sei. Der Erbgang war nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen worden. Für die Versetzung des Kontos in einen „Gedenkzustand“ erkannten die höchsten deutschen Zivilrichter keine wirksame gesetzliche oder vertragliche Grundlage. Der III. Senat des Bundesgerichtshofs sah den Vertrag nicht als höchstpersönlich an und ging nicht von besonderer Schutzbedürftigkeit von noch lebenden Kommunikationspartnern der verstorbenen Account-Inhaberin aus. Keiner darf damit rechnen, dass auf Facebook gepostete Inhalte nur einer bestimmten Person bekannt werden. Bewusst oder unbewusst kann eine Situation entstehen, in der ein Dritter mitlesen kann. Eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses schloss der Bundesgerichtshof schon deshalb aus, weil ein Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsposition des Erblassers eintritt und nicht „anderer“ im Sinne des TKG sein kann.
Wer eine erhöhte Vertraulichkeit bei seiner Kommunikation wünscht, muss entsprechende Anordnungen treffen. Hier besteht eine Parallele zum Tagebuch, das ebenfalls vererblich ist. Sollen bestimmte Erben es nicht lesen, muss der Inhaber das zu Lebzeiten in einer letztwilligen Verfügung regeln.