Keine Kosten bei bestimmten Zahlungsmittel

Der 13.01.2018 ist ein wichtiger Stichtag für Onlinehändler und Diensteanbieter. Mit diesem Tag tritt die letzte Reform des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes von 2009 in Kraft. Rechtsverbindlich wird damit der § 270a BGB ins Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Für Leistungsanbieter im Internet bedeutet das, keine zusätzlichen Kosten für die Verwendung bestimmter bargeldloser Zahlverfahren mehr beim Kunden erheben zu können. Das gilt besonders für Gebühren, die von Geldinstituten für die Bearbeitung von verschiedenen SEPA-Überweisungen oder Kreditkartenzahlungen verlangt werden. Eine Weitergabe an den Verbraucher, der die Bezahlweise bei einer Online-Bestellung gewählt hat, ist rechtlich nicht mehr möglich.
AGB prüfen schützt vor Abmahnern
Zur Vermeidung von Abmahnungen ist deshalb dringend zu empfehlen, bisher verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen auf entsprechende Klauseln hin zu überprüfen und die Regelungen anzupassen oder zu beseitigen. Weil die Reform des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes bereits seit Juni 2017 bekannt ist, ist damit zu rechnen, dass nach Ablauf des Stichtages eine Abmahnwelle gegen diejenigen Leistungsanbieter, die bei ihren online oder offline gemachten Angeboten die neuen Zahlungsregelungen noch nicht berücksichtigt haben, hereinbricht.

Regelung betrifft Zahlungsdienstleister und Händler, aber auch Verbraucher
Die gesetzliche Neuregelung soll der weiteren Vereinheitlichung von Handelsregeln innerhalb der Europäischen Union dienen. Sie wendet sich an die Kreditinstitute und Zahlungsvermittler. Weil die Händler für eventuelle, vom Kreditinstitut verlangte Mehrkosten selbst aufkommen müssen, gleichzeitig aber nicht dazu verpflichtet sind, alle denkbaren Bezahlverfahren zu akzeptieren, wird abzuwarten sein, ob die mit zusätzlichen Kosten verbundenen Zahlungsweisen weiterhin zur Verfügung stehen werden. Die Händler werden überlegen, ob sich das Anbieten von SEPA- Zahlungsmitteln und bestimmten Kreditkarten für sie wirtschaftlich noch lohnt.

Zu teure Kreditkartengebühren könnten sich rächen
Die Vorschrift des 312a Absatz 4 BGB darüber, dass mindestens ein kostenloses Bezahlverfahren angeboten werden muss, bleibt unverändert bestehen. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass der Online-Händler nicht alle Bezahlverfahren akzeptieren muss. Für den Verbraucher wird schnell deutlich werden, welche Kreditkarten ihm nicht mehr nützlich sind. Berechnen ihre Aussteller zu hohe Gebühren, die zwar nicht er, der Verbraucher, selbst, sondern der Händler trägt, und bietet dieser die Kartenzahlung dann nicht mehr an, ist die Karte wertlos.