„Wer anderen eine Grube gräbt…“ BGH stoppt tricksenden Testkäufer beim B-2-B-Geschäft

Charakteristisch für einen B-2-B-Shop ist, dass nur an Gewerbetreibende, Selbständige oder öffentliche Stellen, nicht aber an Verbraucher verkauft wird. Wenn Handelstreibende unter dieser Voraussetzung nur mit anderen Handelstreibenden in Geschäftskontakt treten, sind sie nicht zur Einhaltung von Verbraucherschutzbestimmungen verpflichtet. Sie vermeiden beispielsweise die Einhaltung der besonderen Verbraucherschutzbestimmungen im Bereich e-commerce.
Weil der Verbraucherschutz in Deutschland sehr wichtig ist, waren die Anforderungen an Vorkehrungen, die den Geschäftsabschluss mit Verbrauchern ausschließen sollten, bisher entsprechend hoch. Verbraucher ist dabei jeder, der nach Definition in § 13 BGB kein Gewerbetreibender oder selbständig Tätiger ist. Eine besondere Fallkonstellation ergibt sich, wenn eine natürliche Person, die die rechtlichen Voraussetzungen kennt, sich vorsätzlich durch die vom B-2-B-Händler errichteten Schranken schleicht, um später sagen zu können, er habe als Verbraucher eingekauft.

BGH lockert Anforderungen an B-2-B-Onlinehändler

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 11.05.2017 zum Aktenzeichen I ZR 60/16 das Geschäftsleben für B-2-B Händler erleichtert. Erschleicht sich ein Verbraucher durch vorsätzliche Täuschungsmaßnahmen als Testkäufer den Zugang zum Shop, stellt dies keinen abmahnbaren Verstoß gegen Wettbewerbsregeln durch den Händler mehr dar. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um einen Internet-Händler, der sich durch Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, nicht an Verbraucher zu verkaufen, ohne die für Verbrauchergeschäfte notwendigen gesetzlichen Regelungen anzuwenden.

Die Klägerin, zu deren Gunsten die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden war, beauftragte einen Rechtsanwalt damit, im Shop des Beklagten einzukaufen. Auf den schriftlichen Hinweis des Beklagten, dass sein Shop nur Gewerbetreibenden, Selbständigen und öffentlichen Stellen offenstehe, bestätigte der rechtskundige Testkäufer, gewerblich zu handeln. Statt eines Firmennamens gab er jedoch „privat“ ein. Nach der Definition des § 13 BGB wäre das zu Testzwecken abgeschlossene Geschäft ein Verbrauchergeschäft gewesen. Die Klägerin nahm den Geschäftsabschluss deshalb zum Anlass, vom Beklagten die in der Unterlassungserklärung zugesagte Vertragsstrafe zu fordern.

Eigenverantwortung ist gefragt

Der Bundesgerichtshof erklärt das Verhalten des Testkäufers für unredlich. Zugleich hoben die Richter in ihrer Begründung die bisherige Regel, dass B-2-B-Onlinehändler zusätzlich zur Erklärung des Kunden über seine gewerbliche Tätigkeit eine Überprüfung der Gewerbetätigkeit veranlassen müssten, um sich von der Verpflichtung, Verbraucherrechtsschutz anzuwenden, zu befreien, auf. Praktisch stellt sich die Situation jetzt so dar, dass Verbraucher, die unbedingt bei einem Online-Händler kaufen wollen, obwohl dieser den Handel mit Verbrauchern ausschließt, auf eigene Gefahr auf ihre Verbraucherrechte verzichten und den Handel abschließen können.
Abgemahnt kann der Handel ohne Berücksichtigung von Verbraucherrechten nur noch dann, wenn der B-2-B-Händler nicht schriftlich darauf hinweist, dass er nicht an Verbraucher verkauft. Zusätzlich muss er sich schriftlich bestätigen lassen, dass der Kunde gewerblich auftritt.