In den Jahren 2001 und 2002 führte der ehemalige Bundeskanzler Helmut Kohl zahlreiche vertrauliche Gespräche mit einem ihm damals nahestehenden Journalisten, um von ihm seine Autobiografie schreiben zu lassen. Die zum Teil höchst privaten Äußerungen über andere Politiker nahm der Ghostwriter auf Tonbänder auf. Nach einem Zerwürfnis kam es nicht zu der geplanten Veröffentlichung. Stattdessen brachte der Journalist im Jahr 2014 zusammen mit einem Co-Autor das Buch „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“ heraus, in dem Zitate aus den Tonbandmitschnitten ohne die Zustimmung des Altkanzlers abgedruckt wurden.
Helmut Kohl beantragte zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die Veröffentlichung zu unterbinden. Für 115 Zitate hat das Landgericht bereits seinem Unterlassungsantrag im Eilverfahren entsprochen. Im Hauptsacheverfahren klagte Kohl weiterhin gegen die beiden Autoren und den Verlag auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von fünf Millionen Euro sowie gegen den Hauptautor auf Auskunfterteilung über den Bestand und Verbleib von Tonbandkopien.
Schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung rechtfertigt hohe Entschädigungssumme
Das Landgericht Köln verurteilte die drei Beklagten am 27.04.2017 gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.000.000 Euro Schmerzensgeld (Az.: 14 O 261/16). Dies ist bislang die höchste Geldentschädigung, die in Deutschland für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugesprochen wurde. Das Gericht sah die hohe Summe wegen einer besonderen Schwere der Eingriffe als gerechtfertigt an, die bei zahlreichen der Zitate gegeben sei.
Außerdem verurteilte die Kammer die Beklagten, die wortwörtliche oder sinngemäße Verbreitung von 116 Zitaten zu unterlassen. Weiterhin billigte es dem Kläger einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Tonbandkopien zu.
Helmut Kohl kann nach der Erteilung der Auskunft das Verfahren im Wege der Stufenklage fortsetzen und dann die Herausgabe aller vorhandenen Kopien einklagen.