Pleite Apps: Rechtlich unbedenklich?

Sogenannte Pleite Apps, die Insolvenzdaten von Firmen und Privatpersonen für Nutzer der mobilen Applikation verfügbar machen, stehen seit langer Zeit in der Kritik. Nun hat zumindest der Anbieter der App „Achtung Pleite“ reagiert: ab dem 1. September 2016 werden keine Insolvenzen von Privatpersonen mehr angezeigt. Insolvente Personen fühlen sich durch derartige Apps an den virtuellen Pranger gestellt, doch wie in die rechtliche Lage der sogenannten Pleite Apps wirklich einzuschätzen?

Aus Datenschutzrechtlicher Sicht sind „Pleite Apps“ umstritten. Grundsätzlich stützt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Datenaufbereitung solcher Apps – zumindest, wenn sich die App-Entwickler an die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen halten. Nach Paragraph 29 BDSG zur geschäftsmäßigen Datenerhebung- und Speicherung zum Zweck der Übermittlung, dürfen personenbezogene Daten dann genutzt und gespeichert werden, wenn diese öffentlich zugänglich sind. Insolvenzdaten können im Internet auf amtlichen Insolvenzseiten kostenfrei eingesehen werden, womit die Voraussetzung einer öffentlichen Zugänglichmachung zunächst erfüllt ist.
Auch Paragraph 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet stützt die Zugänglichmachung von Insolvenzdaten in Verbindung mit Paragraph 9 Abs. 1 der Insolvenzordnung.

Eine Einschränkung existiert es jedoch bezüglich des Zeitraums für eine uneingeschränkte Suche. Folgt man Paragraph 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, so dürfen uneingeschränkte Suchanfragen nur für einen Zeitraum von zwei Wochen mit Beginn des Tages der Veröffentlichung im Internet möglich sein. Im Anschluss dürfen die Insolvenzdaten zwar verfügbar bleiben, jedoch nur mithilfe einer Detailsuche auffindbar sein. Bleiben die Daten bei den „Pleite App“ per einfacher Suche über den 2-Woche-Zeitraum verfügbar, könnte damit der Tatbestand einer Verletzung des Datenschutzrechts erfüllt sein.

Zudem sehen die rechtlichen Rahmenbedingungen vor, dass veröffentlichte Daten sechs Monate nach Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens entfernt werden müssen. Ob dieser Umstand auch bei der Datenspeicherung von Drittanbietern, wie etwa den Entwicklern der Smartphone- oder Tablet-Apps, gilt, ist derzeit unklar. Das OLG Frankfurt hat in einem Streitfall über die Zulässigkeit der Speicherung einer Restschuldbefreiung geurteilt. Demnach gelte die Speicherfrist für Drittanbieter nicht, sofern ein berechtigtes Interesse an einer längeren Speicherung, hier zum Zwecke der Auskunftserteilung, bestehe.

Die Aufmachungen sogenannter „Pleite Apps“ erfolgen oftmals in einer reißerischen Art, sodass sich insolvente Personen durch die Auffindbarkeit ihrer Daten an einen virtuellen Pranger gestellt fühlen. Es fragt sich, ob dadurch möglicherweise Persönlichkeitsrechte der insolventen Personen verletzt werden. Solange die Entwickler der Apps ihre Dienstleistungen entlang der zulässigen Rechtsvorschriften anbieten, ist die Veröffentlichung unproblematisch – auch aus Sicht des Persönlichkeitsschutzrechts. Allein die reißerische Gestaltung reicht für eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht aus. Anders wäre es, wenn App-Nutzern neben dem bloßen Abruf von Daten weitere Interaktionsmöglichkeiten, etwa Bewertungen zur Verfügung stünden. Dies ist derzeit jedoch bei keiner der verbreitetsten „Pleite Apps“ der Fall.
Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch die bloße Datenveröffentlichung muss sich zudem den Rechten der Allgemeinheit zum Schutz des Geschäftsverkehrs unterordnen. Insolvente Personen müssten Veröffentlichungen unter diesem Gesichtspunkt hinnehmen.

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