Grenzen des Markenrechtsschutzes bei Adword-Werbung

Die Adword-Werbung, durch die Verbraucher, die mit Hilfe der Google-Suchmaschine nach Markenprodukten suchen, automatisch auf die Angebote anderer Hersteller hingewiesen werden, ist wieder einmal Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes geworden.

In seinem am 12.03.2015 zum Aktenzeichen I ZR 188/13 verkündeten Urteil zum Markenrecht stellte das höchste Zivilgericht Deutschlands fest, dass es wettbewerbswidrig sein kann, zuerst eine Markenbeschwerde bei Google einzureichen und dann dem Mitbewerber die Zustimmung zur Adword-Werbung zu verweigern.

Geklagt hatte in diesem Rechtsstreit einmal nicht der Markeninhaber, der eine Verletzung seines Markenrechts rügte. Eine Mitbewerberin, die unter dem Adword-Suchstichwort „Rolex“ für den Ankauf gebrauchter Rolex-Markenuhren warb, hatte den Inhaber der Marke „Rolex“ wettbewerbsrechtlich wegen unlauterer Behinderung abmahnen lassen und anschließend die Gerichte angerufen.

Nach mehreren Jahren landete der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz beim Bundesgerichtshof. Deutschlands ranghöchste Zivilrichter entschieden, dass das Markenrecht grundsätzlich dadurch verteidigt werden darf, dass ein Rechteinhaber gegenüber Google eine allgemeine Markenbeschwerde erhebt. Google kann auf diese Weise dazu verpflichtet werden, Adword-Annoncen daraufhin zu prüfen, ob sie den Markennamen oder ein verwechselbares Synonym enthalten.

Ist dies der Fall, besteht der Verdacht auf Markenrechtsverletzung. Google entfernt dann die zu beanstandende Werbung. Im vorliegenden Fall ist die Werbung mit der Markenbezeichnung „Rolex-Uhr“ allerdings nicht rechtswidrig, weil die Klägerin als „Reseller“, also als Händlerin mit gebrauchter Markenware, zum Gebrauch der kompletten Markenbezeichnung berechtigt ist.

„Nach den Grundsätzen des Markenrechts ist hinsichtlich des Markenrechtsschutzes nach rechtmäßiger Veräußerung des Markenprodukts an einen Endverbraucher nämlich die gesetzlich vorgesehene Erschöpfungswirkung eingetreten.“

Indem der beklagte Markenrechtsinhaber seine Zustimmung zur entsprechenden Adword-Werbung verweigert und Google aufgrund der Markenbeschwerde die Werbung nicht schaltet, wird die Klägerin in ihrer Werbetätigkeit in unlauterer Weise behindert.

Weil beide Parteien Mitbewerber sind, sind §§ 3, 4 Nr. 10 UWG hier anwendbar. Voraussetzung für wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin ist es allerdings, dass sie durch das Verhalten deutlich mehr als im normalen Wettbewerbsgeschehen üblich beeinträchtigt wurde und dass dies in unlauterer Weise geschah.