Vertragsstrafe wegen Google Eintrag

In urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wird vom Abgemahnten regelmäßig die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt. Eine solche Erklärung sollte nicht leichtfertig unterzeichnet werden, denn sie begründet Verpflichtungen, deren Verletzung erhebliche Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Das Oberlandesgericht Celle hat am 29.01.2015 zum Aktenzeichen 13 U 58/14 ein Urteil verkündet, das für diejenigen, die sich durch Verpflichtungserklärung zur Unterlassung bestimmter Veröffentlichungen im Internet verpflichtet haben, interessant sein dürfte.

Der Beklagte hatte sich dem Kläger gegenüber verpflichtet, auf seiner Webseite bestimmte Ferienwohnungen nicht mehr anzupreisen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung hatte er dem Kläger eine Vertragsstrafe versprochen, deren Höhe nach „Neuem Hamburger Brauch“ im Einzelfall vom Gericht festgelegt werden sollte.

Der Kläger hat bei einem Suchaufruf über die Google-Suchmaschine festgestellt, dass in der dortigen Trefferliste immer noch ein Hinweis auf die streitgegenständliche Ferienwohnung im Zusammenhang mit der Webseite des Beklagten erschien. Er sah darin einen Verstoß gegen die vom Beklagten unterzeichnete Unterlassungsverpflichtungserklärung und verlangte Zahlung der Vertragsstrafe.

Der Rechtsstreit lag nun in der Berufungsinstanz den Richtern des 13. Senats beim Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung vor. Die Richter haben der Klageforderung stattgegeben und lediglich die vom Kläger angesetzte Höhe der Vertragsstrafe bemängelt.

Durch diese Entscheidung wird einmal mehr klargestellt, dass der Schuldner mit Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung auch die Verpflichtung übernimmt, aktiv sicherzustellen, dass Inhalte, die in den Wirkungsbereich der Unterlassungserklärung fallen im Internet nicht mehr im Zusammenhang mit der Adresse seiner Webseite aufgerufen werden können. Das gilt nicht nur für Direktaufrufe der Webseite, sondern auch für Suchverläufe einer Internetsuchmaschine.

Wer eine strafbewährte Unterlassungspflichterklärung abgibt, verpflichtet sich nicht nur, nicht mehr tätig zu werden. Er verpflichtet sich gleichzeitig auch dazu, seinerseits aktiv zu werden und die Störung, zu deren Unterlassung er sich bereit erklärt hat, zu beseitigen.

Die Richter hielten es dabei für zumutbar, dass der Unterlassungsschuldner zumindest die bekanntesten Suchmaschinen, beispielsweise Google, überprüft, um im Bedarfsfall die notwendigen, konkreten Löschungsanträge zu stellen.