Nicht konkret adressierte Postwurfsendungen mit Werbeinhalten sind bei vielen Bundesbürgern nicht beliebt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt Verbrauchern deshalb das Recht, solche Werbeübermittlung zu unterbinden.
Der Postzusteller kann durch einfache Erklärung dazu aufgefordert werden, dem Erklärenden keine allgemeinen, nicht adressierten Werbesendungen in den Briefkasten zu stecken. Von diesem Recht kann jeder Verbraucher Gebrauch machen, indem er eine generelle, schriftliche Erklärung am Briefkasten befestigt. Vorgefertigte Aufkleber mit dem Hinweis „Bitte keine Werbung“ gibt es im Handel.
Die in letzter Zeit als zusätzliche Werbeträger verteilten kostenlosen, mit Werbezetteln gefüllten Zeitungen müssen dabei gesondert erwähnt werden.
Ein Werbeverlag im Bundesland Brandenburg wollte sich das in § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgeschriebene Recht des Verbrauchers jetzt selbst zu Nutze machen. Er verteilte im Gerichtsbezirk Frankfurt/Oder kostenlos Aufkleber an Haushalte, die von sich aus noch keine Anti-Werbe-Aufkleber am Briefkasten befestigt hatten.
Aussage der Gratis-Aufkleber war, dass der Briefkasteninhaber keine Werbung und keine Gratis-Zeitungen wünschte. Ausdrücklich davon ausgenommen wurden die namentlich genannten Produkte des Verlages, von dem die Aufkleber stammten.
Ein Mitbewerber, dessen Prospekte und Zeitungen nicht mehr in die nun neu gekennzeichneten Briefkästen eingelegt werden durften, hat dem Verlag wegen unlauterer Behinderung eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zukommen lassen.
Der Aufkleber-Spender stellte seine Tätigkeit nicht freiwillig ein. Es kam zu einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Oder. Die im Wettbewerbsrecht erfahrenen Richter gaben der Klage statt. Auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass es letztlich von der Entscheidung des einzelnen Verbrauchers abhängt, ob er den Aufkleber an seinem Briefkasten anbringt und dadurch die Zustellung von Werbepost blockiert, stellt es nach Ansicht der Richter einen Verstoß gegen geltende wettbewerbsrechtliche Bestimmungen dar, Aufkleber, die so offensichtlich zum Boykott von Konkurrenzprodukten aufrufen, auszugeben.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich in seinem am 22.12.2014 zum Aktenzeichen 6 U 142/13 verkündeten Urteil im Berufungsverfahren den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen angeschlossen und die Berufung kostenpflichtig abgewiesen. Die vom Beklagten ausgegebenen Aufkleber dienten nicht, wie von diesem behauptet, lediglich der Ordnung im Briefkasten.
Sie seien dazu bestimmt gewesen, andere Bewerber im Konkurrenzkampf um Werbekunden massiv zu benachteiligen. Weil dadurch die geschäftliche Entfaltung von konkurrierenden Werbeanbietern behindert wurde, kann der Kläger aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des UWG die gegenwärtige und die zukünftige Unterlassung dieses Verhaltens beanspruchen.