Wettbewerbsrechtliche Beschränkungen treten erst in Kraft, wenn ein Produkt dem Verbraucher angeboten wird

Die Vorschriften, die das Wettbewerbsrecht für das Anbieten eines Produktes, das als Nachahmung eines anderen Produktes erscheint, vorsieht, gelten nur dann, wenn das Produkt Verbrauchern angeboten wird. Auf einer Fachmesse, die nur von anderen Herstellern und Anbietern besucht wird, verbieten die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) es nicht, das Produkt zu präsentieren.

Nach der Ansicht die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen I ZR 133/13 vertritt, spricht die Präsentation eines Produktes auf einer brancheninternen Messe auch nicht unbedingt dafür, dass dieses Produkt in unveränderter Form und Verpackung den Verbrauchern angeboten werden soll.

Der Streit betraf dünne Keksstangen, die von zwei konkurrierenden Anbietern auf den Markt gebracht wurden. Die Klägerin hatte schon seit längerer Zeit Keksstangen im Angebot und war mit diesem Produkt auch bereits auf internationaler Ebene erfolgreich.
Ihre Beanstandung, dass die Keksstangen der Beklagten ihren Keksstangen zum Verwechseln ähnlich seien, fand zunächst beim Oberlandesgericht Gehör.

Die Beklagte wurde zur Unterlassung aller das Wettbewerbsrecht beeinträchtigenden Formen, das Gebäck in den Verkehr zu bringen, verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat nun allerdings der daraufhin von der Beklagten eingelegten Revision stattgegeben. Das Wettbewerbsrecht sehe als Voraussetzung für den Erlass einer Unterlassungsverfügung eine konkrete Begehungsgefahr vor.

Weil die Beklagte die Gebäckstangen bisher nicht dem Endverbraucher angeboten habe, sondern sie nur auf einer internen Süßwarenmesse präsentierte, sei die Begehungsgefahr nicht ausreichend deutlich geworden.