Verurteilung eines Betreibers einer Internet-„Abo-Falle“ wegen versuchten Betruges

Der BGH (Urteil vom 05.03.2014 – 2 StR 616/12) hat die Verurteilung des Betreibers einer Internet-„Abo-Falle“ wegen versuchten Betruges bestätigt.
Vorausgegangen war dem Urteil des BGH eine Verurteilung des Landgericht Frankfurts, in der der Betreiber wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche „Route berechnen“ führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem „Scrollen“ wahrgenommen werden.

Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der „SCHUFA“ gedroht wurde.

Der 2. Strafsenat der BGH hat das Urteil des Landgerichts nunmehr bestätigt. Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren – Teil der  Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.
 
 
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 43/2014
 
Unsere Meinung hierzu:
Es wird eng für die massenhaften Internetseiten, die uns Verbrauchern attraktiven Zugang zu nutzlosen Routenplanern, Schnäppchenmärkten oder Restposten bieten wollen. Zwar hat die Abzocke bereits nach dem Inkraftreten des so genannten Button-Gesetzes im August 2012 merklich nachgelassen, die deutlichen Worte des BGH in Bezug auf die Täuschungsabsicht beim Unterhalt solcher Seiten setzt dem aber noch eins oben drauf. Bisher mussten Betreiber solcher Seiten wenig befürchten, sie konnten davon leben, dass es immer eine(n) gab, der ihre vermeintlichen Forderungen leichtgläubig oder aus Angst vor Konsequenzen erfüllte.

Nunmehr sieht es anders aus: Wir raten unseren Mandanten bei einer entsprechenden Abzocke im Internet, Strafanzeige zu stellen. Das BGH-Urteil zeigt, dass dies nicht umsonst ist. Nur wenn den Betreibern Konsequenzen drohen, werden sie sich überlegen, ob sie bei ihrem Drohgebärden bleiben.
Insofern ist das Urteil des BGH eine richtige und konsequente Bestätigung, dass Abzocker auch im Internet keinen rechtsfreien Raum betreten.