Der BGH (Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 293/10) hat entschieden, dass eine Herstellergarantie auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Kunde die Wartungsintervalle nicht eingehalten hat, die Garantie aber mit dem Kauf bezahlt worden war. Hintergrund war der Kauf eines Vorführwagens der Marke Saab. Der Kläger hatte die letzte fällige
Inspektion nicht entsprechend dem Wartungsheft durchführen lassen, als bei einem Kilometerstand von knapp 70.000 km eine Einspritzpumpe defekt ging, die ursprünglich Bestandteil der von Saab gegebenen Garantie war. Saab lehnte daraufhin die Übernahme der Reparaturkosten mit der Begründung ab, dass der Schaden auf der nicht durchgeführten Inspektion beruhe. Dies blieb jedoch streitig.
Das Amts- und Landgericht wiesen die Klage des Kunden auf Übernahme der Reparaturkosten durch den Hersteller ab. Der Bundesgerichtshof jedoch hob die Urteile der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht. Er führte zur Begründung aus, dass eine Herstellergarantie nicht allein deshalb abgelehent werden darf, weil bestimmte Wartungsintervalle vom Kunden nicht eingehalten wurden, wenn die Garantie mit dem Kauf des Fahrzeuges bezahlt worden ist und der eingetretene Schaden nicht nachweisbar auf der Unterlassung der Durchführung regelmäßiger Wartungen zurück zu führen ist.
Damit ergibt sich für das Landgericht nun die Prüfung, ob die Garantie in dem vorliegenden Fall tatsächlich mit dem Kaufpreis mit bezahlt worden ist und ob der eingetretene Schaden tatsächlich – wie von Saab behauptet – allein darauf zurück zu führen ist, dass die letzte Inspektion nicht eingehalten wurde.
An dem Urteil des BGH zeigt sich jedoch für vergleichbare Fälle, dass Herstellergarantien nicht ohne weiteres an die Einhaltung bestimmter Wartungspflichten des Kunden gebunden werden können. Der Hersteller, der sich eine Garantie mit dem Kaufpreis bezahlen lässt, muss die Garantie vielmehr unabhängig von der Einhaltung eines bestimmten Kundenverhaltens gegen sich gelten lassen.