Das Oberlandesgericht Nürnberg befasste sich mit einem Streit zwischen zwei Stromanbietern über unerwünschte Werbung in E-Mail-Postfächern. Die Beklagte ließ sogenannte Inbox-Ads in einem kostenlosen E-Mail-Dienst schalten. Es handelt sich dabei um Anzeigen, die im Posteingang des Nutzers erscheinen und im Design an eine empfangene E-Mail erinnern. Die Inbox-Ads sind grau unterlegt, mit „Anzeige“ beschriftet und lassen sich durch einen Klick auf ein Kreuzchen in der Ecke schließen. Beim Klick auf die Anzeige öffnet sich über einen Hyperlink das vollständige Werbeangebot in einem eigenen Fenster.Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin fand in seinem privaten E-Mail-Account mehrere Anzeigen der Beklagten vor. Er klagte im Namen seiner Mandantin und anderer Stromlieferanten auf Unterlassung. Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Nürnberg als Berufungsinstanz hob am 15.01.2019 das Urteil auf und wies die Klage als unbegründet ab (Az.: 3 U 724/18).
Nach Ansicht des Senats steht die Werbeform in Einklang mit der EU-Datenschutzrichtlinie und stellt weder einen Verstoß gegen das Telemediengesetz (TMG) noch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Nach § 7 II Nr. 3 UWG sind geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn ein Marktteilnehmer durch Werbung in elektronischer Post unzumutbar belästigt wird. Eine solche Belästigung liegt stets vor, wenn der Betroffene nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Bei den Inbox-Ads handelt es sich nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht um elektronische Post. Denn sie werden nicht an einen bestimmten Adressaten versandt, sondern über einen Server in Echtzeit einem unbestimmten Personenkreis eingeblendet. Daher sei das Werbemittel ebenso wie ein Banner einzustufen.
Weiterhin sah das Gericht keinen Verstoß gegen § 6 I Nr. 1 TMG, nach dem kommerzielle Kommunikation als solche erkennbar und vom übrigen Inhalt getrennt und gekennzeichnet sein muss. Durch die farbliche Unterlegung, die Aufschrift und das „x“ hebe sich die Anzeige deutlich von den E-Mails im Posteingang ab, außerdem unterscheide sie sich dadurch, dass kein Absender und kein Datum zu sehen sind. Aus diesem Grund nahm der Senat auch keinen Verstoß gegen § 5a VI UWG an, der es verbietet, den werbenden Charakter einer geschäftlichen Handlung zu verschleiern. Für erfahrene Internetnutzer sei auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich um Werbung handelt.