Neue Entscheidung ermöglicht Ausnahme von der Prüfungspflicht
In einer neuen Entscheidung hat das Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 310 O 117/17 nun ein Urteil verkündet, das eine neue Ausrichtung der Rechtsprechung bei der zuständigen Kammer erkennen lässt. Die Änderung betrifft das Setzen von Links durch Webseitenbetreiber, die in Gewinnerzielungsabsicht handeln. Wurde ursprünglich vorausgesetzt, dass jeder, der zur Erzielung von Gewinn eine Webseite betreibt, dazu verpflichtet ist, vor einer Verlinkung immer ausführlich zu prüfen, ob dabei Urheberrechte verletzt werden könnten, soll dem Setzer von Links jetzt die Möglichkeit eingeräumt werden, nachzuweisen, dass für ihn eine derartige Überprüfung aufgrund der Besonderheiten des von ihm gewählten Geschäftsmodells nicht zumutbar gewesen sei.
Die 310. Kammer des Landgerichts hatte in ihrer Entscheidungsbegründung vom 18.11.2016 noch ausgeführt, dass, wer im Internet durch Hyperlinks Gewinn erzielen will, sich der Erwartung stellen muss, dass er intensiv prüft, ob die zu verlinkende Seite nicht etwa selbst eine unbefugte Veröffentlichung vorgenommen hätte. Stellte sich nun heraus, dass das verlinkte Foto tatsächlich ohne Befugnis des Urhebers auf die verlinkte Seite gelangt war, wurde die vorherige Kenntnis des Linksetzers „widerlegbar vermutet“. Nach der nunmehr geänderten Rechtsprechung der 310. Kammer ist es grundsätzlich möglich, dass ein Linksetzer aufgrund der Art seines Geschäftsmodells von der generellen Prüfungspflicht verschont bleibt, weil die ständige Überprüfung sämtlicher Links für ihn nicht zumutbar wäre.