LG Berlin: Eltern erben Facebook-Konto der minderjährigen Tochter

In einem ersten deutschen Urteil zur Frage der Vererbung eines Facebook-Kontos hat nun das LG Berlin entschieden, dass den Eltern einer verstorbenen 15-jährigen Tochter der Zugang zu deren Account aufgrund des Erbrechts zu gewähren sei (Az.20 O 172/15).

Die Tochter hatte sich Anfang 2011 bei dem sozialen Netzwerk angemeldet und über dieses intensiv kommuniziert. Nach ihrem Tod Ende 2012 wurde aufgrund einer damaligen Facebook-Richtlinie nach Hinweis einer von Facebook nicht genannten Person die Facebook-Seite der Tochter in einen sog. „Gedenkzustand“ versetzt. Hierdurch konnten dort zwar noch Kommentare hinterlassen werden, eine Anmeldung war jedoch nicht mehr möglich. Die Eltern, die durch den Zugang Näheres zu den Hintergründen des Todes ihrer Tochter zu erfahren hofften, verklagten Facebook auf Gewährung des Zugangs.

Laut der Richter sei im Rahmen der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (gemäß § 1922 BGB) eine Differenzierung zwischen digitalem und „analogem“ Nachlass (etwa Briefe des Erblassers) grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.

Die einschlägigen Facebook-Nutzungsbedingungen, die Dritten den Zugang zum Account oder die Weitergabe des Passwortes untersagten, würden auf die Kontosicherheit abstellen und eine Vererbung nicht ausschließen. Facebook könne sich auch nicht auf das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) berufen, da es mit dem Zugang zum Account als Teil des Nachlasses Inhalte unter Wahrung des „erforderlichen Maßes“ im Sinne der Vorschrift herausgebe.

Datenschutzrecht trete hinter den erbrechtlichen Vorschriften zurück, da die Erben kraft Gesetzes an die Stelle der Erblasserin träten, wodurch kein „Eingriff in Rechte Dritter“ gegeben sei. Ebenso verneinten die Richter im konkreten Fall eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts im Falle eines Zugangs zu dem Konto, weil die Eltern als Sorgeberechtigte legitimiert seien, sich über die Inhalte der (Internet-) Kommunikation ihrer minderjährigen Tochter zu informieren.