Das OLG Dresden entschied über die sofortige Beschwerde einer Dienstleisterin im Bereich des Online-Marketings. Ein früherer Kunde, der mit einer Leistung unzufrieden war, hatte eine WhatsApp an den Geschäftsführer geschickt. Darin hatte er angekündigt, eine Online-Kampagne gegen das Unternehmen zu führen und seine Geschäftspraktiken als betrügerisch anzuprangern, sofern es sich nicht zu einem Kompromiss über den beanstandeten Vertrag bewegen lasse.