Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzung durch Anschlussmissbrauch
Es geht auch anders:
Das OLG Köln hat am 24.03.2011 (AZ: 6 W 42/11) entschieden, dass die tatsächliche Vermutung, dass für eine von einem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung stets auch der Anschlussinhaber verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08) jedenfalls dann entkräftet ist, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung beruht, abweichenden Geschehensablaufs feststeht. Das heißt auf deutsch: Kann der Anschlussinhaber belegen, dass nicht nur er, sondern auch sein Ehepartner/Kinder usw. Zugriff auf den Anschluss hatten und die Wahrscheinlichkeit, dass ein anderer die