Zuständig bei Vertragsstrafen?

Sachverhalt

Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte einen Händler wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch irreführende Werbung im Internet abgemahnt. Dieser hatte daraufhin eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abgegeben, gegen die er in der Folge allerdings verstoßen hatte. Deswegen hatte der Verband auf Zahlung der Vertragsstrafe geklagt. Das in erster Instanz angerufene Landgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen. In der Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte der klagende Verband eine antragsgemäße Verurteilung des Beklagten erreicht, gegen die dieser wiederum Revision zum BGH eingelegt hatte.

Die Revision hatte das OLG zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG eine ausschließliche und vom Streitwert unabhängige Zuständigkeit der Landgerichte auch zur Entscheidung über Ansprüche aus Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsvereinbarungen ergebe.

Keine Überprüfung der erstinstanzlichen Zuständigkeit in der Revision

Der BGH hat die Revision für aussichtslos erachtet und nach § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückweisen wollen. Nach seiner Auffassung sei es gar nicht möglich, durch eine Senatsentscheidung eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der zur Klärung gestellten Zuständigkeitsfrage herbeizuführen. Durch die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO sei es dem Revisionsgericht nämlich von vornherein verwehrt, die Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Gerichts zu überprüfen. Daran könne auch eine Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht zum Zwecke der Klärung genau dieser Zuständigkeitsfrage nichts ändern. Die Annahme des OLG, für die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe sei das Landgericht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG als Eingangsgericht sachlich zuständig gewesen, müsse der Senat daher ohne Prüfung auf etwaige Rechtsfehler zugrunde legen.

Zuständigkeit des Landgerichts für Vertragsstrafeklagen

Allerdings – so der BGH – hätte sich auch ohne die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO am Ergebnis nichts geändert. Für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten um Ansprüche nach dem UWG begründe § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG eine ausschließliche und vom Streitwert unabhängige erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte. Ein solcher wettbewerbsrechtlicher Rechtsstreit liege zwischen den Parteien vor. Unter die Zuständigkeitszuweisung in § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG fielen nämlich auch Ansprüche, die sich aus Vertragsstrafeversprechen oder Unterlassungsvereinbarungen nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ergäben und die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch ersetzten. Dem Gesetzgeber sei es bei Einführung der Zuständigkeitsnorm im UWG darum gegangen, die bei den Landgerichten vorhandene besondere Sachkunde und Erfahrung in Wettbewerbssachen auch in Fällen unterhalb der Streitwertgrenze von € 5.000,00 zu nutzen.

Der BGH hat zudem auf die parallelen Regelungen in § 140 Abs. 1 MarkenG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG hingewiesen. Diese begründeten eine ausschließliche und streitwertunabhängige Zuständigkeit des Landgerichts, die „nach nahezu einhelliger Meinung“ auch für die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen aus strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen gelte.