Zugesicherte Datengeschwindigkeit muss eingehalten werden

Eine hohe Geschwindigkeit bei der Datenübertragung ist für manchen Internetnutzer ein geeignetes Argument für einen Anbieterwechsel.

Wirbt ein Anschlussanbieter mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit von bis zu 25Mbit/s oder sogar 50 Mbit/s, dann muss er die zugesagte Leistung auch tatsächlich erbringen. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auf Dauer nur eine deutlich geringere Übertragungsgeschwindigkeit erreicht werden kann, kann der Verbraucher sich durch eine Sonderkündigung aus einer längerfristigen Vertragsbindung befreien.

Das gilt auch dann, wenn der Anbieter für diesen Fall vorgesorgt und eine Klausel in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen hat, die dem Kunden lediglich ein Recht auf die Übertragungsgeschwindigkeit, die an seinem Nutzungsort üblich ist, zugesteht.

Schon im Jahr 2009 hatte das Amtsgericht Fürth über die Klage des Inhabers eines Internetanschlusses zu entscheiden, der eine erhebliche Abweichung von der ihm, bei Vertragsabschluss, zugesagten DSL-Geschwindigkeit rügte.

Das Amtsgericht hatte damals dem Kläger ein Sonderkündigungsrecht zugestanden und dabei in der Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass die Klausel in den AGB des beklagten Anschlussanbieters den Verbraucher unangemessen benachteilige!

 

Aus diesem Grunde hat das Gericht die betreffende Klausel nach den entsprechenden Vorschriften im BGB für unwirksam erklärt. Weil der Anschlussanbieter, der sich nun nicht mehr auf seine AGB-Klausel berufen konnte, seine vertraglich übernommene Verpflichtung, die zugesagte Übertragungsgeschwindigkeit zu gewährleisten, pflichtwidrig nicht erfüllt hatte, führte dies zu einem Sonderkündigungsrecht.

Dies nutzte der Kläger, um sich aus dem Vertrag mit 24-monatiger Laufzeit zu befreien.

Weil Anbieter von Internetanschlüssen zur Zeit wieder versuchen, Kunden mit dem Angebot einer besonders hohen Datenübertragungsgeschwindigkeit dazu zu bewegen, ihren alten Internetanschlussvertrag aufzukündigen und zu ihnen zu wechseln, können betroffene Verbraucher sich auf die Entscheidung des Amtsgerichts Fürth berufen und von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Einige Anbieter geben ihren Kunden auch die Möglichkeit, in günstigere Tarife zu wechseln, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit nicht erreicht wird. Den Nachweis dafür, dass die zugesagte Datenübertragungsgeschwindigkeit tatsächlich dauerhaft unterschritten wurde muss der jeweilige Verbraucher allerdings selbst führen.

 

Kommentar von Rechtsanwalt Koch
Das Urteil des AG Fürth zeigt, dass die Anbieter in Zukunft bei einer deutlichen Abweichung von der zugesicherten Datenübertragungsgeschwindkeit ein Problem bekommen werden. Häufig stellt sich dieser Anspruch aber deshalb nicht, da viele Anbieter nur eine Übertragungsrate „bis zu…“ anbieten. Bei einer solchen Variante dürfte die Entscheidung keine Auswirkung haben.