WLan-Anbieter vom Störerverdacht befreit

Die jahrelange Diskussion über die Störerhaftung von Betreibern eines frei zugänglichen WLan-Netzes dürfte nun endgültig ihr Ende finden. Nach dem Gesetzgeber, der die Störerhaftung aus dem Telemediengesetz (TMG) entfernte, hat sich nun auch der Bundesgerichtshof von dem Gedanken verabschiedet, dass ein gewerblicher WLan-Betreiber für alle Fehlhandlungen unbekannter Nutzer haften soll. Dahinter steht die Hoffnung, dass schon in naher Zukunft neue gewerbliche WLan-Möglichkeiten für öffentliche Räume, aber auch für Restaurants, Cafés oder andere Orte der Zusammenkunft die Digitalisierung voranbringen werden.
Die Neufassung der entsprechenden Vorschriften des Telemediengesetzes gilt ja schon seit 2017. Bisher war jedoch noch offen, wie das höchste deutsche Zivilgericht hinsichtlich der neuen Regelung entscheiden würde. Besonderes Interesse galt dabei den europäischen Normen.

Zugangssperre statt Unterlassungsanspruch

Am 26.07.2018 hat der Bundesgerichtshof nun die erwartete Entscheidung verkündet (Aktenzeichen I ZR 64/17). Alle diejenigen Gewerbetreibenden, die es sich bereits überlegt haben, einen freien WLan-Hotspot einzurichten, aber ihre Pläne aus Furcht vor der Rückkehr der Störerhaftung noch nicht umsetzten, können jetzt handeln. Entschieden wurde wieder einmal ein Fall von Filesharing. Die Klage aus dem Bereich der Computerspiele und ihrer unrechtmäßigen Verbreitung durch Tauschbörsen wurde allerdings zur Nebensache.

Im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses steht die Entscheidung der Richter, die neugefasste Vorschrift zur WLan-Haftung sei mit geltendem europäischem Recht vereinbar. Wichtig ist dabei die Tatsache, dass ein Geschädigter aufgrund der derzeitigen Rechtslage die Möglichkeit hat, auf dem Rechtsweg eine Sperre von Zugängen zu Tauschbörsen- und Filesharingseiten durchzusetzen. Der generelle Unterlassungsanspruch gegen den gewerblichen Anschlussinhaber ist dafür endgültig abgeschafft worden. Welche konkrete Form die einzelnen Sperrungen annehmen können, wird sich nun in der praktischen Anwendung der Vorschriften zeigen. Der Bundesgerichtshof setzt dabei keine Prioritäten oder Schranken. Jede Art von Sperre kann offenbar genutzt werden, wenn sie ihren Zweck, Urheberrecht zu schützen, erfüllt.