Zwischen zwei konkurrierenden Online-Anbietern von Büroartikeln ging es um einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG. Gegenstand des Verfahrens war folgende Internet-Werbeanzeige der Antragsgegnerin:
„XY Werbeartikel – XY mit Ihrem Firmenlogo
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Die Anzeige, die bei Eingabe von „XY Werbeartikel“ als Suchbegriff bei Google neben anderen Treffern angezeigt worden war, hatte das Landgericht als wettbewerbswidrige irreführende Werbung angesehen – zu Recht, wie das OLG Frankfurt a.M. als Berufungsinstanz bestätigt hat. Die Irreführung bestehe darin, dass die Anzeige einen Linkhinweis mit der Nennung der Marke XY in der Subdomain enthalten, der Link jedoch auf eine Website geführt habe, auf der weit überwiegend Büroartikel anderer Marken als XY angeboten worden seien. Weiterlesen