Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot wettbewerbswidrig

Der BGH hat am 17. März 2011 (I ZR 81/09) entschieden, dass ein Unternehmer, der bei einem Eröffnungsangebot mit Preisen wirbt, denen durchgestrichene wesentlich höhere Preise gegenüber gestellt werden, wettbewerbswidrig handelt, wenn der Unternehmer hierbei nicht angibt, ab wann er gedenkt, den höheren Preis für die Ware zu fordern.

Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem ein Unternehmer nach der Rechtsprechung

zu keiner zeitlichen Bindung von Preisangeboten verpflichtet ist, muss ein Händler, der bei der Eröffnung eines Ladens niedrigere Preise als sonst fordert, hierbei gleichzeitig angeben, bis wann dieser Preis gilt.

Hintergrund der Entscheidung war die Werbung eines Teppichhändlers, der seine Teppichkollektion mit Einführungspreisen bewarb, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Werbeprospektes wies der Händler darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.

Beide Vorinstanzen hielten diese Art der Werbung für unlauter. Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorgerichte und wies eine Revision des betroffenen Händlers zurück.

Fazit: Bei Werbung gilt das „vier-Augen-Prinzip“: Neben dem Händler sollte auch ein Anwalt die Werbung vor Veröffentlichung kontrollieren. Getreu dem Motto: Besser vier Augen als drei Instanzen.