Werbung im Internet über Top-Level-Domain „de“ und „uk“: Sind deutsche Gerichte international zuständig? 

Die Richter am OLG Frankfurt a. M. hatten sich mit der Frage zu beschäftigen, wann ein deutsches Gericht für im Internet verbreitete Werbung zuständig ist. Die Beklagte ist Inhaberin einer „uk-Top-Level-Domain“, über die sie Werbung für die von ihr hergestellten Gepäckstücke in englischer Sprache schaltete. Über eine Verlinkung erfolgte die Werbung auf der Homepage des deutschen Tochterunternehmens mit Top-Level-Domain „de“.

Prozessparteien sind zwei Unternehmen als Hersteller von Gepäckstücken. Prozessgegenstand ist die Werbung der Beklagten, mit der sie ihre Gepäckstücke als die „leichtesten der Welt“ bewarb. Die Werbung erfolgte in englischer Sprache, mit der die Gepäckstücke als „World’s Lightest“ bezeichnet wurden. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Schadenersatz gemäß dem Wettbewerbsrecht in Anspruch. Prozessgegenstand sind Gepäckstücke der Beklagten, die diese auf einer internationalen Messe ausstellte.

Unstreitig ist inzwischen, dass nicht alle Gepäckstücke der Beklagten aus der beworbenen Serie tatsächlich leichter sind als die Produkte der Konkurrenz. Damit nimmt die Beklagte ein Alleinstellungsmerkmal für sich in Anspruch, das so tatsächlich nicht existiert. Gemäß § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) handelt es sich um eine unlautere, irreführende Werbung und geschäftliche Handlung. Rechnungsempfängerin ist die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten, die die streitgegenständlichen Waren mit Einwilligung der Beklagten auf dem Messestand präsentiert hat. Die Beklagte wiederum bewarb ihrerseits die Produkte, und zwar nicht nur auf ihrer Homepage mit der Top-Level-Domain „uk“, sondern auch durch Verlinkung auf die Homepage ihrer deutschen Tochtergesellschaft. Daher ist der Inlandsbezug gegeben, der von der Beklagten jedoch verneint wird.

Sie führt an, in diesem Fall liege eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht vor. Die Richter sehen diese Situation jedoch ganz anders. Ganz gleich, ob die deutsche Tochtergesellschaft Rechnungsempfängerin ist oder nicht und ob die streitgegenständliche Werbung über die englische Homepage geschaltet wurde, ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Mit ihrer Werbung für die entsprechenden Produkte hatte die Beklagte durch Verlinkung eindeutig auf die Homepage ihrer deutschen Tochtergesellschaft hingewiesen. Ferner besteht eine Unternehmensbeteiligung an der deutschen Tochtergesellschaft, mit der sie sich die streitgegenständlichen Produkte zu Eigen gemacht hat. Da eine Verlinkung auf die deutsche Homepage besteht, richtet sich das Angebot gleichfalls an das deutsche Publikum, wobei die englischsprachige Werbung kein Ausschlusskriterium ist. Der Produktbezug wird auch hinsichtlich der auf der internationalen Messe ausgestellten Gepäckstücke festgestellt, da die Werbung „World’s Lightest“ in diesem Fall gleichfalls blickfangmäßig hervorgehoben wurde.

Auch wenn die Gepäckstücke nicht nach Deutschland geliefert werden, haben inländische Messebesucher die Möglichkeit, sich diese auf anderen Wegen zu beschaffen. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil war daher erfolglos. Die Beklagte wird dazu verurteilt, Gepäckstücke der streitgegenständlichen Serien nicht mehr mit dem Slogan „World’s Lightest“ zu bewerben und der Klägerin den durch diese unlautere Werbung entstandenen Schaden zu ersetzen.