Werbesendungen: Unzumutbare Belästigung oder allgemeines Lebensrisiko?

Jeder, der an seinem Wohnsitz einen Briefkasten hat, geht das allgemeine Lebensrisiko ein, dass er dort Wurfsendungen findet, die er nicht haben möchte. Egal, ob jemand aus weltanschaulichen Gründen die Verschwendung von Papierressourcen ablehnt oder ihm einfach, ganz praktisch, der Weg zum Papiercontainer lästig ist, er kann sich gegen nicht bestellte Werbung wehren. Das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) hat zur Einschränkung der Werbeflut angeordnet, dass jeder Verbraucher selbst bestimmen darf, ob er Werbewurfsendungen bekommen möchte oder nicht. Widerspricht ein Verbraucher der Zustellung von allgemeinen Werbesendungen, müssen die Prospekte draußen bleiben.

Das gilt auch für Werbezeitschriften und Sammlungen von Werbematerialien. Wird das Verbot von Wurfsendungen nicht eingehalten, kann der betroffene Verbraucher auf Unterlassung klagen.

Nachhaltiger Verstoß oder hinzunehmender „Ausreißer“?

Im vorliegenden Fall hatte ein in Dortmund lebender Verbraucher den Einwurf des wöchentlich erscheinenden Werbemagazins „Einkauf aktuell“ in seinen Hausbriefkasten untersagt. Zwischen den Jahren 2012 und 2015 blieb der Briefkasten werbefrei. Im Jahr 2015 kam es in 5 Einzelfällen doch zum Einwurf der Werbesendung. Der genervte Verbraucher nahm die 5 entgegen des von ihm ausgesprochenen Verbots in den Briefkasten geworfenen Prospektsammlungen zum Anlass, um gegen den Verursacher der Werbung auf Unterlassung zu klagen.
Das Landgericht Dortmund wies die Klage ab. Offensichtlich habe der Beklagte die Ablehnung des Klägers im Jahr 2012 ausreichend ernst genommen.

Er habe auch Maßnahmen getroffen, die Lieferung der Prospekte zu vermeiden. Das ist 3 Jahre lang unbeanstandet gelungen. Die 5 einzelnen Fälle, in denen im Jahr 2015 Prospekte zugestellt wurden, waren nach Ansicht der Richter in Dortmund nicht dazu geeignet, eine hartnäckige Missachtung des vom Kläger geäußerten Werbeverbots anzunehmen. Vor dem Hintergrund des Zeitablaufs müsse wohl von „Ausreißern“ ausgegangen werden. Die unerwünschte Zustellung beim Kläger war nicht systematisch und planmäßig durchgeführt worden, um seinen Wunsch, keine Werbung im Postkasten zu finden, zu unterlaufen.

Dass bei der Organisation von Postwurfsendungen im Verlauf mehrerer Jahre auch einmal ein Fehler passiert, das gehört nach Ansicht der Richter zum allgemeinen Lebensrisiko. Einen Anspruch auf Erlass einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung mit Strafandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung sei in einem solchen Fall nicht angemessen, weil keine unzumutbare Belästigung vorliegt.