Vorsicht bei E-Mail-Marketing, das nur mit Einwilligung der Adressaten zulässig ist

Spätestens mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung wissen die meisten Verkäufer, dass die Versendung von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung der Kunden den Tatbestand der unverlangten Werbung erfüllt, die in unzulässiger Art und Weise in die geschützte Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht der Adressaten eingreift.

Ein wichtiges, aber häufig unzulässiges Instrument der Kundenwerbung

Für viele Onlineshop-Betreiber stellt E-Mail-Marketing ein wichtiges Instrument zur Kundenwerbung da. Wer jedoch ohne Zustimmung E-Mail-Werbung an Kunden beziehungsweise potenzielle Kunden schickt, verstößt gegen Art. 13 ePrivacy-Richtlinie, gemäß der regelmäßig ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht angenommen wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eines der höchsten Rechtsgüter der deutschen Rechtsprechung. Die Betroffenen können ihr Recht geltend machen, im Privatbereich in Ruhe gelassen zu werden. Hieraus folgt der Anspruch, dass der Betroffene selbst darüber entscheidet, mit wem er Kontakt pflegt und wem nicht.

Mit der Versendung elektronischer Werbemails verstoßen die Verkäufer gegen das Wettbewerbsrecht. Verbraucher können jedoch keinen Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wegen unzumutbarer Belästigung geltend machen, da sie keine Mitbewerber sind. Ihr Anspruch kann auf § 823 BGB (Schadenersatz) zurückgehen. Ob dieser geltend gemachte Anspruch Erfolg hat, entscheiden die Richter im Einzelfall.

Die Einladung zur Kundenbefragung in Verbindung mit einer Rechnung ist unzulässig

Die Richter am Landgericht Braunschweig haben mit Hinweis auf § 7 Abs. 2 UWG entschieden, dass eine Befragung zur Kundenzufriedenheit per E-Mail unzulässig ist, und zwar auch dann, wenn die entsprechende Mail eine Rechnung über ein zuvor erworbenes Produkt enthält. Das vorliegende Urteil bestätigt, dass diese Einladung zu einer Umfrage ohne Zustimmung des Adressaten unter den Tatbestand der unverlangten Werbung fällt und daher grundsätzlich einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.

Der Tatbestand der unverlangten Werbung ist erfüllt

Nach dem abgeschlossenen Verkaufsvorgang übersendete der Verkäufer an den Kunden die entsprechende Rechnung und bedankte sich für den Kauf. Gleichzeitig enthielt die Rechnung eine Aufforderung mit der Bitte um eine gute Bewertung, falls der Kunde mit dem Service zufrieden war. Bei Betreibern von Onlineshops ist dieser Vorgang eher die Regel als die Ausnahme. Warum sollte man einen Kunden, der ein Produkt im eigenen Shop gekauft hat, nicht um eine gute Bewertung bitten? Die meisten Kunden geben gerne eine positive Bewertung ab, wenn sie mit dem Produkt und dem Verkaufsservice zufrieden sind. Das gehört einfach dazu.

Viele Verkäufer wissen jedoch nicht, dass diese Bitte unter den Tatbestand der Direktwerbung ohne Einwilligung des Kunden fällt. Die wenigsten Verkäufer sehen in dieser Einladung, eine Bewertung abzugeben, eine unverlangte Werbung, die die Privatsphäre des Kunden und sein Persönlichkeitsrecht verletzt, denn schließlich ging ja ein Verkaufsvorgang voraus und die Mail enthält die Rechnung.

Kein Kavaliersdelikt

Der beklagte Verkäufer wurde verurteilt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zu zahlen, das es in sich hat. Die festgelegte Summe beläuft sich auf 250.000 Euro. Die Richter betonen, dass die Übersendung der Rechnung alleine keine unverlangte Werbung darstellt. Der werbliche Charakter entsteht jedoch durch die Kundenzufriedenheitsabfrage, die mit der Rechnung in Form eines bereitgestellten Links verknüpft ist.

Rechtsexperten bezweifeln, dass die Möglichkeit einer Opt-Out-Option ausreicht, um die Bitte auf eine Shop-Bewertung zu legalisieren.