Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung nun doch ausgesetzt

Eigentlich sollte zum 01.07.2017 die Speicherung von Daten nach den Regeln des § 113b TKG für Telekommunikationsanbieter zur Pflicht werden. Nun hat sich die Bundesregierung allerdings in letzter Minute doch noch veranlasst gesehen, die Speicherpflicht vorerst auszusetzen. Den letzten Anstoß zu dieser von den Betroffenen begrüßen Maßnahme gaben die Richter am Oberverwaltungsgericht Münster, als sie durch Beschluss vom 22.06.2017, Aktenzeichen 13 B 238/17 feststellten, dass die nun in Deutschland einzuführende Regelung zur Vorratsdatenspeicherung höchstwahrscheinlich gegen europäisches Recht verstößt.

EuGH-Entscheidungen weisen auf Probleme hin

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hatte schon in einer im Jahr 2014 verkündeten Entscheidung seine Bedenken ausführlich dargelegt. Die Äußerungen aus Luxemburg führten damals jedoch nur zu kleineren Änderungen. Zu einem grundsätzlichen Überdenken der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung, deren erste gesetzliche Fassung im Jahr 2010 vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden war, konnten die höchsten europäischen Richter die Bundesregierung nicht veranlassen. Neuere Entscheidungen des EuGH, zuletzt aus dem Jahr 2016, ließen immer wieder erkennen, wie weit die Rechtsauffassung der obersten europäischen Richter von denen der deutschen Gesetzgeber abwich.

Einzelfallentscheidung im Eilverfahren führt zu Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung

Beim Verwaltungsgericht Münster hatte ein von der Vorratsdatenspeicherungsregelung betroffenes IT-Unternehmen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die seine Verpflichtung zur Einhaltung der Datenspeicherungsregelungen des § 113b TKG ausgesetzt werden sollte. Antragsgegnerin war die rechtliche Trägerin der Bundesnetzagentur. Das Verwaltungsgericht Münster lehnte den Eilantrag ab. Der Antragsteller legte Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Münster ein. Dort wurde der Beschwerde stattgegeben. Wohl um einer weiteren Antragsflut zuvorzukommen, setzte die Bundesregierung die umstrittene Regelung bis auf weiteres aus. Grundsätzlich hätte die Einzelfallregelung nur den Kläger zur Aussetzung von neuen Speicherungsbemühungen berechtigt. Nun erfasst Erleichterung die gesamte IT-Branche. Die Gefahr, viel Geld in Maßnahmen zur Erfüllung von Datenspeicherungsvorschriften investieren zu müssen, die früher oder später sowieso wieder aufgehoben worden wären, scheint zunächst gebannt.

Voraussetzungen für Datenspeicherung zu wenig konkret

Kern der inhaltlichen Kritik an den Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) ist die Ausweitung der Datenspeicherung auf unbeteiligte Dritte, die sich gerade in einem bestimmten Bereich befinden. Weiterer Kritikpunkt der Richter ist der mangelnde Sonderschutz von Daten bei Personen, die einer besonderen Vertraulichkeit unterliegen, beispielsweise Rechtsanwälte, Strafverteidiger und Ärzte. Die europäischen Richter verlangen einen klaren Bezug zwischen der Auswahl von zu speichernden Daten und dem Verdacht, dass schwere Straftaten begangen wurden oder werden sollen. Eine allgemeine Speicherung von Daten, die nicht im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, stellt einen unzulässigen Eingriff in Grundrechte dar, die sowohl in Deutschland als auch in der Europäischen Union unter besonderem Schutz stehen.