VGH München: Airbnb muss nur in Einzelfällen Auskunft über Vermieter erteilen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied über ein Auskunftsverlangen der Landeshauptstadt München gegen die Vermietungsplattform Airbnb. Die Stadt verlangte personenbezogene Daten von Vermietern, um Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum aufzuspüren.

Vorübergehende Vermietung ist in Bayern ab acht Wochen genehmigungspflichtig

Über den Marktplatz Airbnb bieten Privatpersonen ihre Wohnungen zur vorübergehenden Vermietung an, wobei sie auch anonym bleiben können. Die zeitweise Vermietung von Privatwohnungen ist in Bayern nur bis zu acht Wochen pro Jahr genehmigungsfrei erlaubt. Die Landeshauptstadt München verlangte von Airbnb im August 2018 Auskünfte über alle diejenigen Vermieter, die ihre Wohnungen über längere Zeiträume auf der Plattform ohne Nennung ihrer Klarnamen inseriert hatten.

Airbnb klagte gegen den Bescheid, blieb aber vor dem Verwaltungsgericht München erfolglos. Der VGH München als Berufungsinstanz gab der Klägerin recht und hob das erstinstanzliche Urteil auf (Beschluss vom 20.5.2020, Az. 12 B 19.1648).

Auskunftsersuchen muss auf Einzelfälle beschränkt werden

Nach Ansicht des VGH war der Bescheid rechtswidrig, weil die Stadt ihr Auskunftsverlangen auf sämtliche Vermieter erstreckt hatte, die anonym auf Airbnb inserierten und die Acht-Wochen-Frist überschritten. Die Stadt habe zwar das Recht zu kontrollieren, ob das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum eingehalten werde. Ein Auskunftsanspruch bestehe aber nur „im Einzelfall“ und setze einen konkreten Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Vermietungsobjekt voraus. Eine Auskunftspflicht des Plattform-Betreibers ergebe sich nicht schon daraus, dass ein Objekt über längere Zeiträume vermietet werde oder sich ein Vermieter im Internet anonym betätige. Vielmehr dürften freie Bürger sich im Internet frei bewegen. Eine allgemeine Datenerhebung „auf Vorrat“ und „ins Blaue hinein“ verbiete das Grundgesetz. Im Ergebnis räumte der VGH dem Schutz personenbezogener Daten den Vorrang gegenüber dem Kontrollinteresse der Stadt ein.