VG Koblenz: Lehrer muss Abbildung eines Klassenfotos im Schuljahrbuch dulden

Das Verwaltungsgericht Koblenz befasste sich mit der Klage eines Studienrates, der sich gegen die Abbildung eines Klassenfotos im Schuljahrbuch wandte, auf dem er abgelichtet war. Der Kläger fühlte sich durch die Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er seine Zustimmung nicht erteilt habe. Ihm sei der Verwendungszweck nicht bekannt gewesen, zudem habe die Fotografin ihm versichert, das Bild nicht für eine Publikation nutzen zu wollen.

Das beklagte Land als Schulträger ist der Ansicht, der Kläger habe konkludent in die Veröffentlichung eingewilligt, da er freiwillig am Fototermin teilgenommen habe. Weiterhin sei der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geringfügig, da er nur in seiner Sozialsphäre betroffen und in einer gestellten, keineswegs ehrverletzenden Situation abgebildet worden sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (Urteil vom 06.09.2019 zu Az.: 5 K 101/19).

Schuljahrbücher sind zeitgeschichtliche Dokumente

Das Gericht schloss sich der Argumentation des Beklagten an und lehnte einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Klägers am eigenen Bild ab. Klassenfotos in Jahrbüchern seien als Dokumente der Zeitgeschichte anzusehen, sodass für ihre Publikation nach dem Kunsturhebergesetz keine Einwilligung erforderlich sei. Dies folge aus einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht des Lehrers. Denn auch bei regionalen oder lokalen Ereignissen, die nur für einen überschaubaren Kreis bedeutsam sind, sei ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit anzunehmen. Außerdem bestehe ein berechtigtes Interesse der Schule an ihrer Außendarstellung gegenüber Schülern und Eltern.

Demgegenüber falle der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Lehrers nicht ins Gewicht, weil das Bild im dienstlichen Bereich in einer unverfänglichen Situation aufgenommen worden sei. Da dem Kläger ein früheres Schuljahrbuch bekannt gewesen sei, habe er auch mit der dortigen Veröffentlichung des Bildes rechnen müssen. Ein Widerspruch gegenüber der Fotografin habe keine Wirkung entfalten können. Der Lehrer hätte vor der Veröffentlichung seinen Widerspruch nur der Schulleitung gegenüber wirksam erklären können, da er wusste, dass diese allein über die Publikation zu entscheiden hatte. Ein Anspruch auf nachträgliche Entfernung des Fotos kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.