Außerdem habe er bereits umfangreiche Planungen für seine Feier vorgenommen. Die vierte Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 20.03.2020 ab (Az.: 4 B 56/20).
Gesundheitsschutz hat Vorrang vor individuellen Freizeitinteressen
Das Gericht sah keine formellen Mängel der Allgemeinverfügung und hielt die verhängten Maßnahmen auch für geeignet, die unkontrollierte Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Denn bei Veranstaltungen wie der geplanten reisten viele Menschen aus anderen Regionen an und könnten sich unterwegs sowie bei der Feier auf engem Raum gegenseitig infizieren und nach ihrer Rückkehr weitere Personen anstecken. Entgegenstehende Interessen des Klägers müssten hinter den Gesundheitsschutz zurücktreten. Außerdem habe der Kläger nicht konkret dargelegt, welche Nachteile er durch Planung oder schon getätigte Aufwendungen für die Feier erlitten habe.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, der Kläger hat Beschwerde beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt.