VG Aachen: Verbot der Veröffentlichung von Porträtfotos bei Polizeieinsatz

Das Verwaltungsgericht Aachen entschied über den Prozesskostenhilfeantrag eines Journalisten, der versucht hatte, Polizeibeamte bei einem Einsatz im Hambacher Forst zu fotografieren.

Zum Sachverhalt:

Auslöser des Polizeieinsatzes war ein Feuer, das Umweltaktivisten in einem Einkaufswagen im Hambacher Forst entzündet hatten. Insgesamt sechs Beamte begaben sich vor Ort, vier überwachten die Brandlöschung in der Nähe des Feuers, die beiden anderen standen im Hintergrund und hielten Pfefferspray in den Händen. Ihnen war bekannt, dass in der näheren Umgebung des Brandherdes gewaltbereite Umweltaktivisten wohnten. Als der Antragsteller sich mit erhobenem Smartphone den beiden abseits stehenden Einsatzkräften näherte, hinderten ihn diese daran, Bildaufnahmen zu machen.
Der Journalist beantragte Prozesskostenhilfe, um eine Klage beim Verwaltungsgericht zu führen. Er berief sich auf § 23 I 1 KunstUrhG, nach dem Fotos von Personen auch ohne ihre Zustimmung veröffentlicht werden dürfen, wenn sie auf Bildnissen der Zeitgeschichte zu sehen sind. Es habe ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden, und die Verhinderung seiner Aufnahmen sei als unzulässiger Eingriff in die Pressefreiheit zu werten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab (VG Aachen, Beschluss 04.05.2020, Az.: 6 K 3067/18).

Recht am eigenen Bild kontra Pressefreiheit

Nach dem Kunsturhebergesetz ist die Veröffentlichung von Fotos mit abgebildeten Personen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Personen erlaubt, sofern nicht die Ausnahme des § 23 I 1 für Dokumente der Zeitgeschichte eingreift. Das Verwaltungsgericht räumt zwar ein, dass nur die Publikation der Bilder und nicht das Fotografieren selbst einen Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz darstellt. Der Kläger habe aber vorgetragen, dass er eine Veröffentlichung der Fotos geplant habe, um zur Diskussion um den Hambacher Forst beizutragen.

Polizeibeamte im alltäglichen Einsatz sind keine Personen der Zeitgeschichte

Eine Ausnahme nach § 23 I 1 KunstUrhG sei vorliegend nicht anzunehmen, da es sich bei Polizeibeamten während alltäglicher Einsätze nicht um Personen der Zeitgeschichte handele. Einsatzkräfte könnten nach Ansicht des Gerichts höchstens dann als relative Personen der Zeitgeschichte gelten, wenn sie an einem Ereignis teilnehmen, an dem ein öffentliches Informationsinteresse besteht, wie zum Beispiel einer Demonstration. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, sondern die Beamten hätten einen alltäglichen Einsatz ausgeführt. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit sei bei solchen Geschehnissen als geringer einzustufen als das Recht der Einsatzkräfte am eigenen Bild. In der zutreffenden Erwartung einer Veröffentlichung der Bilder hätten die Polizeibeamten auch das Recht gehabt, schon die Aufnahmen zu unterbinden.